Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
1.1 Übertragung der (wesentlichen) Grundlagen erforderlich
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn
- die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht bzw. langfristig verpachtet werden und
- der Betrieb des Übertragenden fortgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber seine unternehmerische Tätigkeit beginnt oder den Betrieb nach dem Erwerb in (leicht) veränderter oder modernisierter Form fortführt.
Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich
Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung.
Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein. Bei einem Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen, der Fertigung dienenden Anlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden. Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden.
Zurückbehaltung notwendiger Gegenstände bzw. gar keine Übertragung von Gegenständen
Werden einzelne für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige Gegenstände von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen, ist trotzdem eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben, wenn
- diese dem Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und
- sich daraus kein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der Tätigkeit ergibt.
Werden gar keine Gegenstände übereignet oder eingebracht, ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann nicht gegeben, wenn der übernommene Betrieb vom Erwerber fortgeführt wird.
Entgeltlichkeit sinnvoll
Werden in einem Fall ohne Übertragung bzw. Einbringung vom bisherigen Betriebsinhaber noch einzelne Gegenstände dem Betriebsfortführer unentgeltlich überlassen, liegt beim bisherigen Betriebsinhaber eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme vor (aus der der Betriebsfortführer keinen Vorsteuerabzug hat). Deshalb sollten in der Praxis diese Gegenstände immer entgeltlich auf den Betriebsfortführer übertragen oder vermietet werden.
Wird das Unternehmen in gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, so gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen Grundlagen. Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft, mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, sodass der Erwerber die dem bisherigen Betrieb dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann. Nach Auffassung des BFH ist hinsichtlich der Beurteilung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entscheidend, ob das Geschäftslokal (z. B. Gastwirtschaft) dem Erwerber und Fortführer des Unternehmens durch Eintrittt in den bestehenden Mietvertrag oder durch Neuabschluss des Mietvertrags zur Verfügung steht oder ob der Erwerber selbst über eine "eigene" – auch angemietete – geeignete Immobilie verfügt. Entscheidend ist allein, dass die übertragenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden, das dem Erwerber ermöglicht, die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortzuführen. Hierbei ist bei einer Gastwirtschaft die Übertragung des (leicht verderblichen) Warenbestands nicht ausschlaggebend. Dagegen liegt beim alleinigen Verkauf von Umlaufvermögen (Warenvorräte) i. d. R. keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Verkauf von Umlaufvermögen ohne Eintritt in bestehendes Pachtverhältnis
Der bisherige Geschäftsinhaber U 1 führte sein Geschäft in angemieteten Räumen. U 1 verkauft seine Warenbestände für 45.000 EUR an den Unternehmer U 2. U 2 übernimmt den Mietvertrag für die Räumlichkeiten nicht, sondern mietet andere Räume an. Des Weiteren kauft U 2 zusätzlich Waren für 80.336 EUR sowie eine Ladeneinrichtung für 14.055 EUR.
Verkäufer U 1 tätigt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, sondern eine steuerpflichtige Lieferung der Waren an U 2. Durch die eigene Anmietung von Räumen und den zusätzlichen Einkauf von Waren und einer Ladeneinrichtung hat U 2 eindeutig dokumentiert, dass er nicht in der Lage war, ohne größeren finanziellen Aufwand den ursprünglichen Betrieb des U 1 fortzuführen.
Eine Übereignung in mehreren Akten ist dann als eine Geschäftsveräußerung anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf den Erwerb des Unternehmens gerichtet ist. Eine Übereignung ist auch anzunehmen, wenn der Erwerber beim Übergang des Unternehmens Einrichtungsgegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherung übereignet worden sind, und Waren, die er früher unter Eigentumsvorbehalt ge...