Rz. 177
Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn eine bestimmte Betragsgrenze übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Rz. 178
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn er beantragt wird. Außerdem wird er nur einmal (im Leben) gewährt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Voraussetzungen und Höhe des Freibetrags | ||
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Voraussetzungen | 1. |
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2. | Antrag | |
3. | 45.000 EUR ./. 136.000 EUR übersteigender Betrag des Veräußerungsgewinns |
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Häufigkeit der Gewährung | Nur einmal im Leben | |
Vorschriften | § 16 Abs. 4 EStG |
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