Überschreitet der Gesamtbetrag der üblichen Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR, ist nur der übersteigende Teilbetrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig.
Der Lohnsteuerabzug ist entweder nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers vorzunehmen oder es ist eine Pauschalbesteuerung mit 25 % durchzuführen. Die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung wird von der Finanzverwaltung davon abhängig gemacht, dass seitens des Arbeitgebers die Teilnahme aller Arbeitnehmer der Firma bzw. der Organisationseinheit vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben, das eine Pauschalbesteuerung nur für steuerpflichtige Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen zulässt, die allen Arbeitnehmern offenstehen. Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen bei einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich für Führungskräfte abgehalten wird, können nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter nicht mit 25 % pauschal versteuert werden. Eine andere Auffassung vertritt der BFH, der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen nicht daran knüpft, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebs bzw. Betriebsteils hierzu eingeladen werden. Man darf darauf gespannt sein, ob die Finanzverwaltung dieser Rechtsauslegung folgt und das aktuelle BFH-Urteil ohne Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Weiterhin möglich ist in diesem Fall die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Der Pauschsteuersatz beträgt 30 %. Der eigentliche Nachteil neben der höheren Pauschalsteuer liegt in der Sozialversicherung begründet. Die vom Gesetzgeber eigens für Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG vorgesehene Pauschalbesteuerungvorschrift ist für den Arbeitgeber vor allem deshalb von Vorteil, da für die pauschal besteuerten Leistungen mit 25 % im Normalfall die Beiträge zur Sozialversicherung entfallen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn mit 30 % ist dagegen sozialversicherungspflichtig.
Beitragsfreiheit nur bei zeitnaher Pauschalbesteuerung
Zu beachten ist, dass die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur eintritt, wenn die Pauschalbesteuerung zeitnah im Rahmen der jeweiligen Lohnabrechnung, spätestens jedoch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt, also bis zum 28.2. des Folgejahres (bzw. in Schaltjahren bis zum 29.2). Ursächlich für diese von der Lohnsteuer abweichende Behandlung ist, dass in der Sozialversicherung nicht das Zuflussprinzip, sondern der Entgeltanspruch über die Beitragserhebung entscheidet. Die Arbeitsentgelteigenschaft ist deshalb bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs zu beurteilen. Macht der Arbeitgeber erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung von der Pauschalbesteuerung mit 25 % für die steuerpflichtige Betriebsveranstaltung Gebrauch, kann nach den sozialversicherungsrechtlichen Zeitvorgaben die gleichzeitige Beitragsfreiheit regelmäßig nicht mehr erreicht werden.
Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Geldgeschenken
Begünstigt sind ausschließlich Sach- und Barzuwendungen, die für eine Betriebsveranstaltung bzw. aus deren Anlass gewährt werden. Erhalten Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, scheidet die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer aus, weil der Arbeitgeber lediglich die Gelegenheit der Betriebsveranstaltung nutzt, um die für die Arbeitnehmer frei verfügbaren Geldmittel zu übergeben. Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen.