Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.1 Bewegliche Wirtschaftsgüter
Bei gemischter Nutzung werden bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. ein Kfz, je nach Nutzung entweder nur dem Betriebsvermögen oder nur dem Privatvermögen zugerechnet. Eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil kommt nicht in Betracht.
3.2 Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude) werden bei teils betrieblicher, teils privater Nutzung aufgeteilt. Bei unbebauten Grundstücken richtet sich die Zuordnung nach der flächenmäßigen Nutzung. Ein Gebäude bildet zusammen mit dem Grund und Boden, auf dem es steht, zivilrechtlich eine Einheit. Bei einheitlicher Nutzung stellt es auch steuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.
Bei gemischter Nutzung findet eine Aufteilung in mehrere Wirtschaftsgüter statt, wenn einzelne Gebäude- oder Grundstücksteile in einem von der sonstigen Nutzung abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen., Dient ein Gebäude oder Gebäudeteil im Rahmen mehrerer selbstständiger (eigener) Betriebe des Steuerpflichtigen ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, ist keine weitere Aufteilung vorzunehmen., Bei Miteigentum ist jeder selbstständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind.
Gemischte Nutzung eines Grundstücks
A besitzt ein Gebäude. Das Erdgeschoss nutzt A zum Teil eigenbetrieblich. Weitere Räume hat A an einen Feinkosthändler vermietet (= fremdgewerbliche Nutzung). Das 1. OG dient eigenen Wohnzwecken. Eine weitere Wohnung im 2. OG ist vermietet (Nutzung zu fremden Wohnzwecken).
Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Den fremdgewerblich genutzten Gebäudeteil kann A als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandeln; A kann ihn aber auch im außerbetrieblichen Bereich belassen und die Mieteinnahmen hieraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandeln. Das Gleiche gilt für den zu fremden Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil. Der von A selbst bewohnte Gebäudeteil ist notwendiges Privatvermögen.
3.3 Besonderheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die üblicherweise für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden, außerhalb des Betriebs, hat Einfluss auf die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft. Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind.