Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zusammenfassung
Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Es umfasst alle aktiven Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb zur Gewinnerzielung eingesetzt werden und alle betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten.
Gegenstand des Betriebsvermögens sind die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind (= notwendiges Betriebsvermögen) oder die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (= gewillkürtes Betriebsvermögen). Sie müssen dem Betriebsinhaber wirtschaftlich zuzurechnen sein.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG bestimmt die Arten der betrieblichen Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit.
§§ 4 und 5 EStG enthalten die Regelungen zur Gewinnermittlung.
R 4.2 EStR enthält ertragsteuerrechtliche Regelungen zum Betriebsvermögen.
§ 6 EStG bestimmt Ansatz und Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. § 39 AO regelt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern. §§ 718 und 719 BGB regeln das Gesellschaftsvermögen sowie die gesamthänderische Bindung.
1 Betriebs- oder Privatvermögen?
1.1 Allgemeines
Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter "Vermögen" ist das Eigenkapital als die Differenz zwischen der Summe oder dem Saldo aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu verstehen. Betriebsvermögen kann abnutzbar (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter) oder nicht abnutzbar, materiell oder immateriell, langlebig oder kurzlebig sein. Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind in der Bilanz als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zu aktivieren. Betriebsvermögen setzt sich aus positiven und aus negativen Wirtschaftsgütern zusammen. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind bestimmte Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 EStG zu führen.
Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Sofern ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen gehört, besteht kein Entscheidungsspielraum. Die anderen Wirtschaftsgüter können gewillkürtes Betriebsvermögen, geduldetes Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.
1.2 Notwendiges Betriebsvermögen
1.2.1 Grundsatz
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Sie müssen nicht notwendig i. S. v. "erforderlich" sein. Maßgebend ist die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb; auf den buchtechnischen Ausweis als Betriebsvermögen im Jahresabschluss oder auf einen "Widmungsakt" kommt es nicht an. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. ein Pkw, sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.
1.2.2 Grundstücke
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile sind ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung (notwendiges) Betriebsvermögen, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert).
Bei durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenem gewerblichem Grundstückshandel gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, zum notwendigen Betriebsvermögen, sondern auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, di...