Kurzbeschreibung

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- und Unternehmensvermögen muss auf getrennte und unabhängige Art und Weise vollzogen werden. Der ertragsteuerliche Begriff des Betriebs ist nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmens.

Betriebsvermögen

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- und Unternehmensvermögen muss auf getrennte und unabhängige Art und Weise vollzogen werden. Der ertragsteuerliche Begriff des Betriebs ist nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmens.

Der Unternehmensbegriff des Umsatzsteuerrechts ist wesentlich weiter gefasst als der ertragsteuerliche Begriff des Betriebs. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (Abschn. 2.7 Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Zudem wurde die früher hinsichtlich gewisser Begriffsinhalte faktisch vorhandene Abhängigkeit des Umsatzsteuerrechts vom Ertragsteuerrecht durch EuGH-Rechtsprechung gebrochen.

In der Praxis kann es deshalb sein, dass ein Wirtschaftsgut zwar im Betriebsvermögen, jedoch nicht im Unternehmensvermögen und umgekehrt zu finden ist. So kann z. B. ein zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzter Gebäudeteil zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gerechnet werden, ohne gleichzeitig auch ertragsteuerlich Betriebsvermögen zu sein

Kriterien für die Zuordnung

1. Ertragsteuerliche Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar. Dabei sind eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in der Buchführung oder den Bilanzen nicht ausgewiesen sind (R 4.2 Abs. 1 Satz 1, 2 EStR).

Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern geeignet und bestimmt sind, können bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR). Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steht der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht entgegen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kommt nur in Betracht, wenn der Gewerbetreibende und Freiberufler - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - eine entsprechende Widmung des Wirtschaftsgutes unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert hat[1], i.d.R. durch Ausweis der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und Aktivierung des Wirtschaftsguts. Die Widmung setzt einen klar nach außen in Erscheinung tretenden Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus; eine Zuordnung lediglich durch eine Betriebsprüfung genügt im Zweifel nicht.[2]

1.1 Bebaute Grundstücke als "besondere" Wirtschaftsgüter

Gebäude, die teilweise eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, zu eigenen Wohnzwecken und zu fremden Wohnzwecken genutzt werden, stellen für sich selbst jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut dar. Das deshalb, weil ein Gebäude normalerweise in verschiedenen Nutzungszusammenhängen stehen kann.

Dabei sollte beachtet werden:

  • Wohnraum, der wegen der Vermietung an eigene Arbeitnehmer als notwendiges Betriebsvermögen betrachtet wird, gehört zum eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil (R 4.2 Abs. 4 Satz 2 EStR).
  • Die Vermietung zu hoheitlichen Zwecken oder für Zwecke eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung (R 4.2 Abs. 4 Satz 3 EStR).
  • Wird ein Gebäude an verschiedene Mieter zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet, stellen die entsprechenden Gebäudeteile ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (R 4.2. Abs. 4 Satz 4 EStR).
  • Zur jeweiligen Nutzung zählt auch der anteilige Grund und Boden (R 4.2. Abs. 7 EStR).
  • Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt, muss keine weitere Aufteilung vorgenommen werden, sofern die Immobilie im Rahmen mehrerer selbstständiger, eigener Betriebe genutzt wird.
  • Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV).
  • Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (R 4.2. Abs. 9 Satz 1 EStR).
  • Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen erfüllt, können weitere Grundstücksteile, die nicht wenigstens gewillkürtes Betriebsvermögen sind, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden.
  • Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen i...

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