Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Ob Bauwerke als Außenanlagen (stets beim Grundstück zu erfassen) oder als Betriebsvorrichtung anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Wege und Platzbefestigungen, Tore, Stützmauern, Gartenanlagen und Umzäunungen sind regelmäßig als Außenanlagen im Grundstückswert zu erfassen.
Ausnahmsweise handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, wenn die Anlagen unmittelbar der Ausübung eines Gewerbebetriebs dienen. So gehören bei einem Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens einerseits die äußere Einfriedung (Zaun und Tor) zu den Bestandteilen des Grund und Bodens und andererseits die Schutzgitter innerhalb des Werkes sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage dienen, wie Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz, zu den Betriebsvorrichtungen.
Bei der Verpachtung eines Grundstücks mit Obstbaumbestand sind die Obstbäume keine Betriebsvorrichtungen.
Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung der Erdreiche und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, gehören als Außenanlagen zum Grundstück, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton errichtet sind. Hat sich an solchen Ufermauern nachträglich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie wie Kaimauern Betriebsvorrichtungen.
Die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
Aufwendungen für die Geländeverfüllung von Wasserflächen, die der erstmaligen Gewinnung von zu Lande nutzbarem Grund und Boden dienen, sind nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens. Das gilt auch dann, wenn es sich um die Erweiterung eines Containerterminals um weitere Schiffsliegeplätze handelt, diese Aufwendungen also in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung der neu geschaffenen Landflächen stehen.