gehören regelmäßig zum Grundstück. Die Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung von einer Außenanlage hängt davon ab, ob das Bauwerk der Benutzung des Grundstücks dient oder ob es in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht.[1]

S.  auch "Bodenbefestigungen", "Hof-, Wege- und Platzbefestigungen", "Schutzgitter", "Teststrecken".

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