die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, die Ausleuchtung eines Lagerplatzes, die Ausleuchtung von Container-Terminals oder von Sporteinrichtungen[1]: ja. So können auch Beleuchtungs- oder Tonanlagen eines Veranstaltungssaals Betriebsvorrichtungen sein.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?