Der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör gehören zum Grundvermögen.[1]

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören demgegenüber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundvermögen. Dabei handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Das gilt selbst dann, wenn diese nach dem BGB als wesentliche Bestandteile entweder des Grund und Bodens oder des Gebäudes zu qualifizieren sind.

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