Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Entscheidung, ob gewisse Bestandteile im Sinne des BGB dennoch als Betriebsvorrichtungen einzustufen sind, richtet sich danach,
- ob die betreffenden Gebäudebestandteile der Benutzung des Gebäudes dienen oder
- ob sie in einer engen Beziehung zum Betrieb stehen.
Betriebsvorrichtungen sind sie nur dann, wenn das Gewerbe unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Bauten im Inneren von großen Werkshallen wie Meisterbüros sind dem Gebäude zuzuordnen. Dagegen kann es sich bei Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen um Betriebsvorrichtungen handeln.
Grundsätzlich sind Verstärkungen von Fundamenten, Mauern und Decken dem Gebäude zuzurechnen.
Betriebsvorrichtungen sind
- Einzelfundamente für Maschinen,
Arbeits-, Bedienungs- und Beschickungsbühnen sowie Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen und Apparaten bestimmt sind. Bei Aufzügen ist folgendermaßen zu unterscheiden:
- Aufzüge und ähnliche Anlagen, die der Benutzung von Gebäuden zur Bewältigung des üblichen Publikumsverkehrs dienen, sind dem Gebäude zuzurechnen.
- Typische Lastenaufzüge sind in gewerblich genutzten Gebäuden als Betriebsvorrichtungen einzuordnen.
Als Gebäudeteile gelten:
- Be- und Entlüftungsanlagen,
- Klimaanlagen,
- Warmwasseranlagen,
- Müllschluckanlagen,
- Sammelheizungsanlagen,
- Beleuchtungsanlagen,
- Elektroinstallationen.
In diesen Fällen handelt es sich allerdings dann um Betriebsvorrichtungen, wenn diese Anlagen überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.
Zu diesen, dem Betriebsvorgang dienenden Betriebsvorrichtungen zählen
- Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken,
- Tabakfabriken oder Reinräume,
- Spezialbeleuchtungsanlagen beispielsweise in Schaufenstern,
- besondere, auf Betriebsvorgänge ausgerichtete, Kraftstromanlagen.
Be- und Entwässerungsanlagen sind in der Regel Gebäudebestandteile. Dienen sie allerdings einem Betriebsvorgang wie Autowaschhallen, Brauereien, Molkereien usw., handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Ebenfalls als Betriebsvorrichtungen gelten die Bäder in Kur- oder Krankenhäusern.
Außerdem hat der BFH mit Urteil vom 28.8.2014 eingehend zur Abgrenzung von Bauwerken zu Betriebsvorrichtungen Stellung genommen. Im entschiedenen Fall ging es um den Einbau einer Entrauchungsanlage. Danach sind in das Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bestandteile des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z. B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen soll, ist sie kein Bauwerksbestandteil.
Nicht zu den Bauwerksbestandteilen gehören danach Betriebsvorrichtungen. Sie dienen gegenüber dem Bauwerk einem eigenständigen Zweck. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich untergebracht. Ihr Einbau führt zu keiner Änderung des Bauwerks.
Im entschiedenen Fall behandelte der BFH die Entrauchungsanlage als Betriebsvorrichtung.
In der Praxis hat dieses Urteil jedoch für einige Verwirrung gesorgt. Denn bei der Erbringung von Bauleistungen stellte sich die Frage, ob diese an einem Bauwerk oder an einer Betriebsvorrichtung erbracht wurden. Diese Frage war kaum zu lösen. Daher hat das BMF reagiert und festgestellt, dass der Begriff "Bauwerk" wie bisher weit auszulegen ist und insbesondere fest installierte Betriebsvorrichtungen zu den Bauwerken zählen. Das o. g. BFH-Urteil wendet die Finanzverwaltung nicht an.