Jean Bramburger-Schwirkslies
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht steuerbilanziell eine Gewinnminderung, obwohl der Betrieb erst in Zukunft entsprechend investieren will.
Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – zu welchen auch Betriebsvorrichtungen gehören – bis zu 40 % (geändert durch das Wachstumschancengesetz) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Voraussetzung ist dass
- im Abzugsjahr der Gewinn des beanspruchenden Unternehmens – ohne die Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen – 200.000 EUR nicht überschreitet,
- das anzuschaffende Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder
- in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und
- der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und die hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätze durch Datenfernübertragung übermittelt.
Der Höchstbetrag je Betrieb beträgt im Wirtschaftsjahr des Abzugs und den 3 vergangenen Wirtschaftsjahren insgesamt 200.000 EUR. Mehr kann kein Betrieb in Anspruch nehmen. Dieser Höchstbetrag entspricht einem Investitionsvolumen von 400.000 EUR.
Im Gegensatz zur ehemaligen Ansparabschreibung braucht das begünstigte Wirtschaftsgut nicht neu zu sein. Auch für die geplante Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Die Investitionsabzugsbeträge werden außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen. Um dennoch den Vorgang buchungsmäßig zu erfassen, bietet der Softwareanbieter DATEV gesonderte Konten, die bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags verwendet werden können.
Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Im Ausgangsbeispiel plant Unternehmer Hans Groß, den Aktenaufzug im April 02 in sein Bürogebäude einbauen zu lassen.
Folge:
Schon in 01 kann Hans Groß seinen Gewinn durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags um 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Aktenaufzugs mindern.
Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 20.000 EUR. Davon kann er 40 %, also 8.000 EUR, außerhalb der Bilanz abziehen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9970/9970 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
8.000 |
9971/9971 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)8 |
8.000 |
Gewinnminderungspotenzial
Ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird oder nicht, sollte sehr gut überlegt werden. Denn man sollte stets Folgendes bedenken: Das Gewinnminderungspotenzial durch beanspruchte Investitionsabzugsbeträge wird bei später nicht oder nicht plan- bzw. zeitgerecht erfolgter Investition,
- auch bei später niedrigerem Investitionsvolumen (z. B. der Aktenaufzug kostet Hans Groß statt 20.000 EUR nur 18.000 EUR) oder
- bei steuerschädlicher höherer privater Mitnutzung (z. B. der Aktenaufzug wird schon im Jahr nach der Anschaffung von Hans Groß zu mehr als 10 % privat genutzt, etwa zum Transport seiner Lebensmittel usw. für seine im selben Gebäude gelegene Privatwohnung)
nachträglich abgesprochen, und zwar rückwirkend für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Selbst bei bestandskräftigen Steuerbescheiden haben die Finanzämter aufgrund gesetzlicher Regelung dazu die Möglichkeit.