Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine Gewinnminderung, obwohl der Betrieb erst in Zukunft entsprechend investieren will.
Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:
Im Jahr der Inanspruchnahme, bei |
Grenzwerte |
Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als |
200.000 EUR |
Bilanzierung: Betriebsvermögen darf nicht höher sein als |
200.000 EUR |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als |
200.000 EUR |
Mittelständische Unternehmer (im Rahmen der genannten Betragsgrenzen) können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens (dazu zählen Betriebsvorrichtungen) bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
Der Höchstbetrag je Betrieb beträgt nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG 200.000 EUR. Mehr kann kein Betrieb in Anspruch nehmen. Dieser Höchstbetrag entspricht einem Investitionsvolumen von 400.000 EUR.
Die Investitionsabzugsbeträge werden außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen. Um dennoch den Vorgang buchungsmäßig zu erfassen, hat DATEV Konten angelegt, die bei Bildung des Investitionsabzugsbetrags verwendet werden können.
Ausschließlich betriebliche Nutzung
Nach der Verfügung der OFD Rheinland vom 10.7.2012 ist entgegen der bislang vertretenen Auffassung eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann gegeben, wenn ein Teil des selbst erzeugten Stroms unmittelbar zu privaten Zwecken selbst verbraucht wird.
Erfassen eines Investitionsabzugsbetrags
Firma Hans Groß erwirbt die Photovoltaikanlage nicht in 01, sondern erst im April 02.
Folge: Schon im Jahr vor der Anschaffung kann ein Investitionsabzugsbetrag angesetzt werden.
Schon in 01 kann Hans Groß seinen Gewinn durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags um 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage mindern. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 15.000 EUR. Davon kann er 50 %, also 7.500 EUR außerhalb der Bilanz abziehen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9970/9970 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
7.500 |
9971/9971 |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
7.500 |