FinMin Brandenburg, Erlaß v. 20.05.1996, 32 S - 3219h- 1/96
Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991;
Änderung der Abschlagsregelung bei Hallenbauten.
In Textziffer 4.2.2.3 der gleichlautenden Erlasse vom 21. Mai 1993 (BStBl I S.467) werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:
"Geht die Geschoßhöhe eines Vollgeschosses über 4 m hinaus, ist bei diesem Geschoß ein Abschlag nach folgender Tabelle vorzunehmen"
Höhe in m | Abschlag in v. H. |
mehr als 4 bis 6 | 20 |
mehr als 6 bis 8 | 30 |
mehr als 8 bis 10 | 36 |
mehr als 10 bis 12 | 38 |
mehr als 12 bis 14 | 40 |
mehr als 14 bis 16 | 42 |
mehr als 16 bis 18 | 44 |
mehr als 18 bis 20 | 45 |
mehr als 20 bis 22 | 46 |
mehr als 22 bis 24 | 47 |
mehr als 24 bis 26 | 48 |
mehr als 26 bis 28 | 49 |
mehr als 28 | 50 |
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Der Erlaß wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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