FinMin Brandenburg, Erlaß v. 20.05.1996, 32 S - 3219h- 1/96

Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991;

Änderung der Abschlagsregelung bei Hallenbauten.

In Textziffer 4.2.2.3 der gleichlautenden Erlasse vom 21. Mai 1993 (BStBl I S.467) werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:

"Geht die Geschoßhöhe eines Vollgeschosses über 4 m hinaus, ist bei diesem Geschoß ein Abschlag nach folgender Tabelle vorzunehmen"

Höhe in m Abschlag in v. H.
mehr als 4 bis 6 20
mehr als 6 bis 8 30
mehr als 8 bis 10 36
mehr als 10 bis 12 38
mehr als 12 bis 14 40
mehr als 14 bis 16 42
mehr als 16 bis 18 44
mehr als 18 bis 20 45
mehr als 20 bis 22 46
mehr als 22 bis 24 47
mehr als 24 bis 26 48
mehr als 26 bis 28 49
mehr als 28 50

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den Obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Der Erlaß wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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