OFD Cottbus, Verfügung v. 27.08.1997, S 3219h - 2 - St 141

FinMin Brandenburg, Erlass vom 21.5.1993, 32 – S 3219h – 1/93

bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 10.8.1993, S 3219h – 2 – St 141a

FinMin Brandenburg, Erlass vom 20.5.1996, 32 – S 3219h – 1/96

bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 19.7.1996 – S 3219h – 2 – St 141

Anlagen 2

Aufgrund von aufgetretenen Fragen zur Anwendung der mit Bezugsverfügung zu 2) bekannt gegebenen geänderten Abschlagsregelung weise ich auf folgendes hin:

1.

Die geänderte Abschlagsregelung gilt nur für die unter Textziffer 4.2.2.3 des o.g. Fabrikerlasses aufgeführten Gebäude – eingeschossige wie mehrgeschossige – der Gebäudeklasse II.

Die Abschlagsregelung gilt somit nicht für hallenartige Bauten, die nach anderen Erlassen zu bewerten sind wie z.B. Warenhausgrundstücke, Einkaufszentren, Großmärkte, SB- und Verbrauchermärkte mit Messehallen u.ä.

2.

Weisen die unter Tz. 4.2.2.3 aufgeführten Gebäude der Gebäudeklasse II Vollgeschosse über 4m Höhe auf, ist der Höhenabschlag für jedes Vollgeschoss zu gewähren, das die höhenmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere Prüfung, ob bei diesen Gebäuden/Bauteilen der Begriff einer „Halle” erfüllt ist, d.h. ob die Gebäude/Bauteile auch über eine entsprechende Flächengröße verfügen (z.B. Garagen), ist nicht vorzunehmen. Der Abschlag richtet sich nur nach der Höhe des Vollgeschosses.

3.

Die unter Tz. 4.2.2.3 aufgeführten Höhenabschläge sind auf den Raummeterpreis zu beziehen.

Die Berechnung des – um den Höhenabschlag gemindert – anzusetzenden Raummeterpreises hat manuell auf dem Vordruck Nr. 715/56 (12.96) – bekannt gegeben mit OFD Cottbus” Verfügung v. 18.12.1996, S 3334 – 1 – St 141 – zu erfolgen.

Eine Eingabe des Höhenabschlages in Prozenten im BBT-Verfahren unter der Position – sonstige Abschläge” ist unzulässig. Denn dies führte zusammen mit weiteren Abschlägen (z.B. wegen Bauschäden) zu einem unzutreffenden – überhöhten – Einheitswert.

4.

Einheitswertfeststellungen, bei denen die Abschlagsregelung nach dem Erlass vom 21. Mai 1993 zu Fabrikgrundstücken angewandt wurde, sind durch die neue Abschlagsregelung (Erlass vom 20. Mai 1996) fehlerhaft geworden.

Die bestandskräftigen Einheitswerte können nur durch eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG geändert werden.

Der Fortschreibungszeitpunkt für die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung bestimmt sich danach, wann dem FA im Einzelfall bekannt wird, dass der bisher gewährte Abschlag fehlerhaft war (z.B. durch Antragstellung des Steuerpflichtigen auf Gewährung eines Höhenabschlages oder im Rahmen der laufenden Bewertungsarbeiten).

Ich bitte die SGL/- Innen, diese Verfügung mit den Bediensteten der BWST zu besprechen.

 

Anlage 1 Zwei Beispielsfälle zur Anwendung der neuen Abschlagsregelung

1.

Es handelt sich um ein dreigeschossiges Gebäude. Im Erdgeschoss, Höhe 5m, befindet sich eine Werkstatt (Gebäudeklasse II); im zweiten und dritten Geschoss

befinden sich Büroräume (Gebäudeklasse I).

Ermittlung des Raummeterpreises für die Werkstatt:

Bei einem anhand der Ausstattungsgüte ermittelten Punktewert von 1,2 ergibt sich nach der Tabelle zu Textziffer 4.2.2.3 für mehrgeschossige Gebäude ein Raummeterpreis von 10,– DM. Dieser ist durch die Berücksichtigung des Höhenabschlages von 20 % auf 8,– DM zu mindern.

Die Werkstatt ist mit einem Raummeterpreis von 8,– DM zu bewerten.

Ermittlung des Raummeterpreises für die Büroräume:

Die Ermittlung des Raummeterpreises erfolgt anhand des Ausstattungsbogens I.

2.

Es handelt sich um ein zweigeschossiges Produktionsgebäude (Gebäudeklasse II). Das Erdgeschoss weist eine Höhe von 5m; das Obergeschoss eine Höhe von 3,50m auf.

Bei einem angenommenen Punktewert von 1,2 ergibt sich anhand der Tabelle zu Textziffer 4.2.2.3 für mehrgeschossige Gebäude ein Raummeterpreis von 10,– DM.

Ermittlung des Raummeterpreises für das Erdgeschoss

Bei einer Geschosshöhe von 5m sind 20 % Abschlag auf den Raummeterpreis zu gewähren (20 % von 10,– DM = 8,– DM).

Das Erdgeschoss ist mit einem Raummeterpreis von 8,– DM zu bewerten.

Ermittlung des Raummeterpreises für das Obergeschoss

Da das Obergeschoss nur eine Höhe von 3,50m aufweist, kommt hierfür kein Abschlag in Betracht.

Der Raummeterpreis für das Obergeschoss beträgt somit 10,– DM.

Hinweis zu Beispiel 2

Es ist zunächst der Raummeterpreis für das Gesamtgebäude entsprechend dem Punktewert der Ausstattungsgüte des gesamten Gebäudes zu ermitteln. Anschließend ist jedoch wie im Beispiel aufgezeigt, der Abschlag nur für das Geschoss zu gewähren, das die Voraussetzungen erfüllt.

 

Anlage 2 Zwei Beispiele zur Anwendung des § 22 Abs. 3 u. 4 BewG im Zusammenhang mit der geänderten Abschlagsregelung

1. Sachverhalt

Für ein Gewerbegrundstück, auf dem sich u.a. eine eingeschossige Produktionshalle, Höhe 6m, befindet, wurde in 1995 nach dem Erlass vom 21.5.1993 – alte Abschlagsregelung – zum Stichtag 1.1.1991 ein Einheitswert festgestellt. Ein Höhenabschlag war nicht zu gewähren; der Einheitswert ist bestandskräftig. In 1996 stellt der Steuerpflich...

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