(1) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nach § 26 BewG nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter
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zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1 BewG); |
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zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§ 120 BewG). |
(2) Der Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das nicht gemäß § 69 BewG zum Grundvermögen zu rechnen ist, ist deshalb ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 34 Abs. 7 BewG). Ein Land- und Forstwirt kann auch Eigentümer mehrerer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sein. Mehrere Flächen werden ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt, daß sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Das ist zu verneinen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nicht als gegendüblich anzusehen ist oder der Betriebsinhaber keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat.
(3) In die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen (§ 34 Abs. 4 BewG). Diese Vorschrift gilt sowohl für im ganzen verpachtete Betriebe als auch für einzeln verpachtete Flächen (Stückländereien). Wird ein Betrieb im ganzen verpachtet, so bildet er zusammen mit den dem Pächter gehörenden Betriebsmitteln und Gebäuden, die auf dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden errichtet sind (§ 34 Abs. 4 BewG), eine wirtschaftliche Einheit, die dem Eigentümer zuzurechnen ist.
(4) Stückländereien bilden eine wirtschaftliche Einheit für sich (§ 34 Abs. 7 BewG). Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb, zu dem Gebäude und Betriebsmittel gehören, verpachtet werden, da die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Bei nur vorübergehender Verpachtung kann in diesen Fällen die Bildung einer besonderen wirtschaftlichen Einheit unterbleiben. Mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie in einer Gemeinde liegen. Zusammenhängende Stückländereien bilden in der Regel auch dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie sich über mehrere Gemeinden erstrecken. Verpachtetes Dauerkleingartenland und verpachtetes Kleingartenland sind Stückländereien, die in der Regel eine besondere wirtschaftliche Einheit für sich bilden. Hinsichtlich der Abgrenzung zum Grundvermögen vgl. Abschnitt 2 Abs. 8 BewRGr.
(5) In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist auch ein Anteil des Eigentümers an einem Wirtschaftsgut einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird (§ 34 Abs. 5 BewG). Daher ist der Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an Maschinen z. B. an einem Mähdrescher, der einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts gehört, in die wirtschaftliche Einheit seines Betriebs einzubeziehen. Das gilt auch für den Anteil an Trocknungsanlagen, Lagerhäusern, Gefrieranlagen und dergleichen, auch wenn an der Gesellschaft oder Gemeinschaft Personen beteiligt sind, die nicht Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind.
(6) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so sind außer den Wirtschaftsgütern (§ 33 Abs. 2 BewG), die der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter, z. B. Nutzflächen, Gebäude ...