(1) Bei der Bodenschätzung sind über ein gewisses Maß hinausgehende Hagelschäden nicht berücksichtigt worden. Wesentliche und nachweisbare Nachteile durch erhöhte Hagelgefährdung werden durch Abrechnungen abgegolten. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb gegen Hagelschaden versichert ist oder nicht.

 

(2) Die in besonders hagelgefährdeten Gebieten anzuwendenden Abrechnungen richten sich nach dem Grade der Gefährdung. Mit zunehmender Hagelgefährdung sinkt der Reinertrag. Das Ausmaß der Schäden wächst mit dem Anteil der Getreidefläche an der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

 

(3) Die Abrechnungssätze sind nach Gefahrenstufen und natürlicher Ertragsfähigkeit gestaffelt.

 

(4) Es sind 5 Gefahrenstufen zu unterscheiden. Die Gefahrenstufen sind nach Häufigkeit und Stärke des Hagelschadens gegliedert.

Tabelle L 7

Einteilung der Gefahrenstufen
Gefahrenstufe

Abgrenzung

Vorbeitrag für Roggen

je 100 DM

Versicherungssumme

Kennzeichnung

Häufigkeit und Stärke

des Hagelschadens
1   035-0,60 DM selten und gering
2 über 0,60-0,90 DM

selten und mittel

häufiger und gering
3 über 0,90-1,35 DM

selten und stark

häufiger und mittel

häufig und gering
4 über 1,35-2,00 DM

häufiger und stark

häufig und mittel
5 über 2,00 DM häufig und stark
 

(5) Die Hagelgefährdung der Gefahrenstufen 1 und 2 ist in den EMZ abgegolten. In den Gefahrenstufen 3 bis 5 wird die Abrechnung nach dem Umfang der Getreideanbaufläche in Verbindung mit der durchschnittlichen EMZ ermittelt. Auszunehmen ist der Getreideanbau auf solchen Flächen, bei denen bereits eine Grünlandabwertung durchgeführt worden ist (vgl. Abschnitt 2.03 Abs. 2).

Tabelle L 8

Abrechnungen für Hagelgefährdung

(mittlere Sätze)
Durchschnittliche EMZ

Abrechnungen in EMZ für je 1 ha

Getreidefläche in Gefahrenstufe
  3 4 5
20 1,2 3,0 5,6
40 1,4 3,6 6,8
60 1,6 4,2 8,0
80 1,8 4,8 9,0
100 2,0 5,4 10,0

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