(1) Die äußere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Entfernung des Betriebs zum Verladebahnhof oder Marktort sowie in den Steigungen und den Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse.

 

(2) In der Bewertungsrechnung ist eine Ausgangsentfernung von 4 km Straße, eben oder schwach geneigt, als normal und damit abgegolten anzusehen. Der Einfluß, den Mehr- oder Minderentfernungen im Vergleich zu der unterstellten Ausgangsentfernung ausüben, wird durch Ab- oder Zurechnungen abgegolten, deren Höhe nach Bodennutzung und Nutzungsgröße abgestuft ist. Bei der Ermittlung der Ausgangsentfernung ist 1 km mittlerer Landweg in 2 km Straße umzurechnen.

Tabelle L 15

Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b EMZ für jedes angefangene Kilometer Straße Mehr- oder Minderentfernung

(feste Sätze)

Nutzungsgröße in

Hektar (ohne Hof- und Gebäudeflächen usw.)
Bodennutzung
Hackfruchtbau Getreidebau Futterbau
bis 10 0,4 0,3 0,2
über 10 bis 25 0,5 0,4 0,3
über 25 bis 100 0,6 0,5 0,4
über 100 0,7 0,6 0,5

Soweit Treckerverwendung noch nicht üblich ist, werden die Abrechnungen für Mehrentfernung verdoppelt.

 

(3) Für Steigungen und Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse sind ebenfalls Abrechnungen vorzunehmen. Ihre Höhe bemißt sich nach Häufigkeit und Stärke der Steigungen, nach Richtung der Länge der Gefällestrecken sowie nach der Ausstattung der Betriebe mit Zugkräften. Zu den Besonderheiten gehören erhöhte Frachtsätze für Neben- oder Kleinbahnen, Notwendigkeit von Umladungen, Verwendung von Schiffen oder Fähren. Benutzung besonders verkehrsreicher Straßen und dergleichen. Die Höhe der Abrechnungen ist im Einzelfall je nach den Gegebenheiten und im Anhalt an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bemessen.

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