(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in Größe und Form der Trennstücke, Entfernung und Lage der Trennstücke vom Hof sowie Besonderheiten der Wege.

 

(2) Abrechnungen sind vorzunehmen, wenn die durchschnittliche Größe der Spargeltrennstücke eines Betriebs 10 Ar unterschreitet. Zurechnungen kommen nicht in Betracht.

Tabelle Spa 1

Abrechnungen für Größe der Trennstücke

(mittlere Sätze)
durchschnittliche Trennstücksgröße in Ar

Abrechnungen

in v. H. der b SpaAZ
9 1
8 2
7 4
6 6
5 und weniger 9

Bei ungünstiger Form der Trennstücke, vor allem bei ungünstigen Seitenverhältnissen, sind Abrechnungen in Anlehnung an die Bewertung der Bewertungsstützpunkte anzusetzen.

 

(3) Die Verbindung zwischen dem Hof und den einzelnen Trennstücken führt je nach den örtlichen Verhältnissen über Straßen, mittlere Landwege oder schlechte Landwege.

 

1.

Um die durch die Wegeverhältnisse hervorgerufenen unterschiedlichen Transportbedingungen vergleichbar zu machen, ist zunächst eine Umrechnung auf gleiche Verhältnisse, und zwar auf mittleren Landweg erforderlich.

Tabelle Spa 2

Umrechnung der tatsächlichen Entfernung der Trennstücke vom Hof auf Mittlere-Landweg-Entfernung (mittlere Sätze)
Tatsächlicher Weg Mittlerer Landweg Umrechnungssatz
1000 m Straße 700 m 0,7
1000 m mittlerer Landweg 1000 m 1,0
1000 m schlechter Landweg 1500 in 1,5

Die in die Berechnung einzubeziehende Entfernung vom Zufahrtsweg bis zur Trennstücksmitte gilt in der Regel als mittlerer Landweg.

 

2.

Die festgestellte Mittlere-Landweg-Entfernung ist auf Spargel-Rechnungsentfernung umzurechnen. Die Umrechnungssätze richten sich nach der Spargelanbaufläche des Betriebs und nach der Lage der Trennstücke vom Hof.

Tabelle Spa 3

Umrechnung von Mittlerer-Landweg-Entfernung auf Spargel- Rechnungsentfernung (feste Sätze)
Spargelanbaufläche in Ar Lage der Trennstücke vom Hof Umrechnungssatz
  unter 35 1—2 Richtungen 1,0
    3 Richtungen 1,5
    4 Richtungen 2,0
35 bis unter 70 1—3 Richtungen 1,0
    4 Richtungen 1,5
70 und mehr 1—4 Richtungen 1,0
 

3.

In der Bewertungsrechnung ist eine Spargel-Rechnungsentfernung von 1000 in als normal und damit abgegolten anzusehen. Mehrentfernungen werden durch Abrechnungen abgegolten.

Tabelle Spa 4

Abrechnungen für Mehrentfernungen (feste Sätze)
Spargelanbaufläche in Ar Abrechnungen für je 100 m in Mehrentfernung in v. H, der b SpaAZ
unter 35 2,5
35 bis unter 70 2,2
70 und mehr 2,0
 

(4) Besonderheiten der Wege, wie Behinderungen durch stark befahrene Straßen, durch Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr und dergleichen, werden durch Abrechnungen abgegolten, deren Höhe nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen ist.

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