(1) Die äußere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Entfernung von der Hofstelle

 

1.

zur Spargelsammelstelle oder zum Marktort für die Abfuhr des Spargels und

 

2.

zum Güterbahnhof oder Marktort für die Anfuhr der Betriebsmittel.

Die Normalentfernung beträgt in beiden Fällen 4 km Straße. Dabei ist 1 km Landweg in 2 km Straße umzurechnen.

 

(2) Die beim Absatz des Spargels zurückzulegende Mehr- oder Minderentfernung gegenüber der Normalentfernung ist durch Ab- oder Zurechnungen abzugelten.

Tabelle Spa 5

Ab- und Zurechnungen für Abfuhr des Spargels (feste Sätze)
Spargelanbaufläche in Ar Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b SpaAZ für jedes angefangene Kilometer Straße Mehr- oder Minderentfernung
zur Sammelstelle zum Marktort
  unter 50 1,3 0,5
50 bis unter 100 1,0 0,5
100 und mehr 0,6 0,5

Diese Abrechnung darf jedoch höchstens 10 v.H. der b SpaAZ betragen. Bei Direktverkauf ab Hof entfallen Ab- oder Zurechnungen.

 

(3) Die beim Bezug der Betriebsmittel zurückzulegende Mehr-oder Minderentfernung gegenüber der Normalentfernung ist für jedes angefangene Kilometer Straße durch ein Ab- oder Zurechnung in Höhe von 0,2 v.H. der b SpaAZ zu berücksichtigen.

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