(1) Die äußere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Entfernung von der Hofstelle
1. |
zur Spargelsammelstelle oder zum Marktort für die Abfuhr des Spargels und |
2. |
zum Güterbahnhof oder Marktort für die Anfuhr der Betriebsmittel. |
Die Normalentfernung beträgt in beiden Fällen 4 km Straße. Dabei ist 1 km Landweg in 2 km Straße umzurechnen.
(2) Die beim Absatz des Spargels zurückzulegende Mehr- oder Minderentfernung gegenüber der Normalentfernung ist durch Ab- oder Zurechnungen abzugelten.
Tabelle Spa 5 Ab- und Zurechnungen für Abfuhr des Spargels (feste Sätze) |
||||
Spargelanbaufläche in Ar | Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b SpaAZ für jedes angefangene Kilometer Straße Mehr- oder Minderentfernung | |||
zur Sammelstelle | zum Marktort | |||
unter 50 | 1,3 | 0,5 | ||
50 bis unter 100 | 1,0 | 0,5 | ||
100 und mehr | 0,6 | 0,5 |
Diese Abrechnung darf jedoch höchstens 10 v.H. der b SpaAZ betragen. Bei Direktverkauf ab Hof entfallen Ab- oder Zurechnungen.
(3) Die beim Bezug der Betriebsmittel zurückzulegende Mehr-oder Minderentfernung gegenüber der Normalentfernung ist für jedes angefangene Kilometer Straße durch ein Ab- oder Zurechnung in Höhe von 0,2 v.H. der b SpaAZ zu berücksichtigen.
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