Abrechnungen oder Zurechnungen wegen Abweichungen in den naturbedingten Arbeitserschwernissen bei der Holzaufarbeitung sind vorzunehmen, wenn für die gesamte Nadelholz- und Pappelfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung im Durchschnitt ein höherer oder niedrigerer Schwierigkeitszuschlag zu rechtfertigen ist als der um 10 Hundertteile erhöhte oder verringerte, im Schätzungsrahmen angegebene durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag des Bewertungsgebiets. Ein in diesem Ausmaß erhöhter oder verringerter durchschnittlicher Schwierigkeitszuschlag ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn und soweit er ausschließlich durch Schwierigkeitszuschläge begründet ist, die nach den Bestimmungen des Hauerlohntarifs auf Grund der naturbedingten Arbeitserschwernisse nachhaltig in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.16 Abs. 3 Nr.2). Der für alle Nadelholz- und Pappelflächen anzusetzende Ab- oder Zurechnungsbetrag ist der Tabelle F 4 zu entnehmen.

Tabelle F 4

Ab- oder Zurechnungen wegen Abweichungen in den Holzaufarbeitungsbedingungen

(feste Sätze)
Abweichungsstufe

Ab- oder Zurechnungsbetrag

in DM/ha
1 Der durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag der gesamten Nadelholz- und Pappelfläche ist höher als der um 10 Hundertteile erhöhte durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag des Bewertungsgebiets —50
2 Der durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag der gesamten Nadelholz- und Pappelfläche ist niedriger als der um 10 Hundertteile gesenkte durchschnittliche Schwierigkeitszuschlag des Bewertungsgebiets +50
     

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