(1) Hinsichtlich der Nutzungsflächen unter Glas sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 2 BewG). Vergleiche auch Abschnitt 6.06 Abs. 2.

 

(2) Für Nutzungsflächen unter Glas sind zusätzliche Gartenbau-Meßzahlen durch Multiplikation der Glasflächen in Quadratmetern mit den zusätzlichen Gartenbau-Ausgangszahlen der Tabelle G 14 zu ermitteln. Sie sind für die heizbaren Nutzungsflächen unter Glas nach dem Temperaturmittel der Monate Oktober bis April gestaffelt. Bei der Ermittlung der zusätzlichen Gartenbau-Meßzahlen sind die Absätze 3 bis 5 zu beachten.

Tabelle G 14

Zusätzliche Gartenbau-Ausgangszahlen je Quadratmeter für Nutzungsflächen unter Glas

(mittlere Sätze)
   

Temperaturmittel der Monate Oktober bis April

in Grad Celsius
Nutzungsart Art der Glasanlage über 4,9 4,5 3,6 2,7 2,2 und weniger
Gemüsebau heizbare Glasanlagen          
  Verbindungshäuser, die zugleich der Pflanzenerzeugung dienen 6,00 5,88 5,70 5,46 5,10
  übrige heizbare Glasanlagen 8,00 7,84 7,60 7,28 6,80
Blumen- und Zierpflanzenbau heizbare Glasanlagen          
  Niederglas 12,00 11,52 10,80 9,72 8,40
  Verbindungshäuser, die zugleich der Pflanzenerzeugung dienen 8,00 7,68 7,20 6,48 5,60
  Großraumhäuser 20,00 19,20 18,00 16,20 14,00
  übrige heizbare Hochglasanlagen 16,00 15,36 14,40 12,96 11,20
Gemüsebau nicht heizbare Glasanlagen          
  Rollhäuser     7,00    
  übrige nicht heizbare Glasanlagen     6,00    
Blumen- und Zierpflanzenbau nicht heizbare Glasanlagen          
  Rollhäuser     10,00    
  übrige nicht heizbare Glasanlagen     8,00    

Bei der Anwendung dieser Tabelle ist die Bildung von Zwischenwerten nur für heizbare Glasanlagen und nur in der Horizontalen nach dem Temperaturmittel der Monate Oktober bis April zulässig.

 

(3) Als Niederglas gelten die Frühbeetfenster, als Hochglas die Gewächshäuser. Als Großraumhaus im Sinne der Tabelle G 14 werden solche Gewächshäuser bezeichnet, die dem Anbau von ausgepflanzten Schnittblumenkulturen mit mehr als einjähriger Kulturzeit dienen und einen Rauminhalt von mehr als 3 cbm/qm Grundfläche sowie eine Breite von mindestens 8 m haben. Rollhäuser sind auf Rollen verschiebbare Gewächshäuser.

 

(4) Der Flächeninhalt der Nutzungsflächen unter Glas bemißt sich beim Niederglas nach dem Flächeninhalt der vorhandenen Frühbeetfenster, beim Hochglas nach dem Flächeninhalt der überglasten Fläche einschließlich der Umfassungswände, das heißt von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks gemessen.

 

(5) Die zusätzlichen Gartenbau-Ausgangszahlen der vorstehenden Tabelle G 14 sind zu kürzen

 

1.

um 0,10 je Quadratmeter, wenn die Wasserkosten ausschließlich anteiligem Grundpreis mehr als 0,50 DM je Kubikmeter betragen,

 

2.

um höchstens 2,00 je Quadratmeter bei GAZ von 10 und mehr je Quadratmeter, um höchstens 1,00 je Quadratmeter bei GAZ von unter 10 je Quadratmeter, wenn die Nutzungsflächen unter Glas und die zugehörigen Heizungsanlagen infolge ungünstiger Grundstücksform in unwirtschaftlicher Weise zerstückelt sind oder wenn ihre Bewirtschaftung durch Hanglage oder durch Vorhandensein von Stufen in den Gewächshäusern erschwert wird,

 

3.

um höchstens 0,40 je Quadratmeter bei GAZ von 10 und mehr je Quadratmeter, um höchstens 0,20 je Quadratmeter bei GAZ von unter 10 je Quadratmeter für die heizbaren Nutzungsflächen unter Glas, wenn besonders ungünstige Windverhältnisse vorliegen. Die Höhe der Abrechnungen ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles in Anlehung an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten zu bestimmen.

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