(1) Die durchschnittliche Belastung der Betriebe der Land-und Forstwirtschaft mit Grundsteuer lag im Jahr 1963 bei einem Hebesatz von 200 v.H. des Steuermeßbetrags. Nachhaltige und erhebliche Abweichungen von diesem Hebesatz sind durch Zu- oder Abrechnungen an den Baumschul-Betriebszahlen zu berücksichtigen. Maßgebend ist der Hebesatz der Gemeinde, in der die Hofstelle liegt.

Tabelle G 42

Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung in v.H. der Baumschul-Betriebszahlen

(feste Sätze)
Hebesatz Zu- oder Abrechnung
bis 80 + 9
81 — 116 + 6
117 — 155 + 3
156 — 244 ± 0
245 — 283 — 3
284 — 319 — 6
320 und mehr — 9
   
 

(2) Entwässerungskosten sowie Deich- und Siellasten sind in ihrer gegendüblichen nachhaltigen Höhe zu ermitteln. Dazu gehören die Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden sowie die Aufwendungen für Eigenleistungen bis zur Höhe der nachhaltigen Unkosten, die den Verbänden für gleichartige Leistungen entstehen. Kosten für die Anlage von Dränagen bleiben bei der Ermittlung der Entwässerungskosten außer Betracht. Die festgestellten Belastungen werden, soweit sie 5,— DM je Hektar der Fläche des Nutzungsteils übersteigen, durch Abrechnungen von den Baumschul-Betriebszahlen berücksichtigt. Die Höhe der Abrechnungen beträgt für je volle 0,25 DM der zu berücksichtigenden Aufwendungen eine Baumschul-Betriebszahl.

Beispiel:

  Fläche des Nutzungsteils:    8 Hektar  
  Kosten der Entwässerung usw. für den Nutzungsteil 200,— DM
  nicht zu berücksichtigender Teil der Kosten (8 x 5 DM) 40,— DM
  zu berücksichtigender Teil der Kosten 160,— DM

Bei Anrechnung von 1 BBZ für je 0,25 DM zu berücksichtigender Kosten ergibt sich ein Betrag von (160 : 0,25 =) 640, um den die Baumschul-Betriebszahlen zu vermindern sind.

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