(1) Für die Berücksichtigung der Grundsteuerbelastung gilt Abschnitt 2.17 Abs. 1 entsprechend.

 

(2) In den Hauptabschnitten A bis G ist jeweils angegeben, an welcher Bezugsgröße die Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung vorzunehmen sind.

 

(3) Die Höhe der Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Tabelle S 1

Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung

(feste Sätze)
Hebesatz Zu- oder Abrechnungen in v.H. der jeweiligen Bezugsgröße
bis 80 + 9
81 — 116 + 6
117 — 155 + 3
156 — 244 ± 0
245 — 283 — 3
284 — 319 — 6
320 und mehr — 9
   

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