(1) Gegenstand der Bewertung ist die Imkerei. Sie umfaßt alle Formen der Bienenhaltung, die auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtet sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und Spezialformen der Bienenhaltung.

 

(2) Die Honigimkerei, bei der als Nebenerzeugnis Wachs anfällt, ist durch Anwendung des vergleichenden Verfahrens zu bewerten (§ 62 Abs. 2 BewG), jedoch erst von einer Nutzungsgröße von 30 Bienenkästen an aufwärts (vgl. Abschnitt 7.23).

 

(3) Für Spezialimkereien, z. B. Königinnenzuchten oder Bienenhaltungen zu pharmazeutischen Zwecken, ist der Ertragswert im Einzelertragswertverfahren unmittelbar zu ermitteln (§ 37 Abs. 2 BewG).

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