(1) Schwankungen der Ertragsfähigkeit bei der Wanderschäferei werden durch die extensive Nutzungsform und die damit verbundene geringe Auswahl an geeigneten Rassen stark eingeengt. Bei der Bewertung kann daher auf Differenzierungen etwa nach Wollqualität oder -ertrag oder nach dem züchterischen Stand der Herden verzichtet werden.

 

(2) Grundlage für die Ermittlung des Ausgangswerts ist der nachhaltig erzielbare Reinertrag je Schaf, wobei als Schaf das durchschnittliche Einzeltier einer normal aufgebauten Herde aus Zuchtböcken, Mutterschafen, Zutretern, Hammeln und Lämmern im Alter von über 4 Monaten angesehen wird. Als Ergebnis des Zusammenwirkens aller der Wanderschäferei dienenden Wirtschaftsgüter schließt der Ausgangswert neben dem Tierbestand auch den Schafstall, das tote Inventar, wie Pferchmaterial und Geräte, sowie die Bodenfläche des Standorts der Wirtschaftsgebäude ein.

 

(3) Der Ausgangswert je Schaf entspricht dem Achtzehnfachen des nachhaltig erzielbaren Reinertrags und beträgt 20,— DM. Durch seine Vervielfachung mit der als Nutzungsgröße ermittelten Zahl der Schafe ergibt sich der Ausgangswert der Wanderschäferei.

 

(4) Zu- oder Abrechnungen am Ausgangswert der Wanderschäferei kommen nur wegen Grundsteuerbelastung in Betracht. Ihre Höhe ergibt sich aus Abschnitt 7.02.

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