(1) Gegenstand der Bewertung ist die Saatzucht. Sie züchtet Zuchtsaatgut, vermehrt und verkauft es. Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung bilden keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungszüchtung gewonnenes Saatgut züchterisch bearbeiteter Sorten von Kulturpflanzen.

 

(2) Wie bei der Erzeugung von Bodenfrüchten für die menschliche oder tierische Ernährung oder für gewerbliche Zwecke handelt es sich bei der Züchtung von Saatgut um landwirtschaftliche Urproduktion; dabei ist es unerheblich, daß die Produktionsstufen einer Saatzucht auf wissenschaftlichen Grundlagen aufgebaut sind und daß der Absatz der Erzeugnisse in Formen vollzogen wird, wie sie sich in kaufmännischen Betrieben herausgebildet haben.

 

(3) Die Saatzucht gehört zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Sie bildet entweder allein oder bei Vorhandensein weiterer land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen desselben Eigentümers zusammen mit diesen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Welche der beiden Formen vorliegt, ist für die Bewertung ohne Bedeutung; sie werden daher im folgenden einheitlich als Saatzucht bezeichnet. Außerdem ist es gleich, ob die Saatzucht auf eigenen oder gepachteten Grundstücksflächen betrieben wird.

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