Rz. 60d
Die Bewertungseinheit endet, wenn Grundgeschäft oder Sicherungsinstrument abgewickelt werden. Nach IDW RS HFA 35, Tz. 86 ist es sachgerecht, die aus der Beendigung resultierenden Zahlungsströme erfolgsneutral ohne Berührung der GuV zu erfassen, soweit sie sich ausgleichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die wirksam abgesicherten Wertänderungen nach der Einfrierungs- oder nach der Durchbuchungsmethode erfasst worden sind. Somit sind vereinnahmte bzw. gezahlte Beträge aus der Abwicklung von Währungssicherungsinstrumenten im Falle einer bisherigen Anwendung der Einfrierungsmethode erfolgsneutral mit dem Buchwert des Grundgeschäfts zu verrechnen, soweit dieser Betrag auf den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung entfällt; der verbleibende Betrag ist erfolgswirksam zu erfassen, soweit er nicht mit für das Sicherungsinstrument aktivierten, z. B. aktivierte Optionsprämie, bzw. passivierten Beträgen (Rückstellung für Bewertungseinheiten oder Drohverlustrückstellung) zu verrechnen ist. Im Falle einer bisherigen Anwendung der Durchbuchungsmethode ist nach IDW RS HFA 35, Tz. 87 der durch die Veräußerung oder Glattstellung des Sicherungsinstruments vereinnahmte bzw. gezahlte Betrag mit dem Buchwert des Sicherungsinstruments und ggf. hierfür gebildeten Rückstellungen zu verrechnen; ein verbleibender Betrag wird erfolgswirksam erfasst.
Rz. 60e
Sollte eine Bewertungseinheit aufzulösen sein, weil das Grundgeschäft vor Fälligkeit des Sicherungsinstruments wegfällt, ist das verbleibende Finanzinstrument im Weiteren nach den allgemeinen Grundsätzen einzeln zu bewerten. Eine daraus resultierende Anpassung des Buchwerts des Sicherungsinstruments ist nur insoweit erfolgswirksam zu erfassen, als ihr wegen einer bis dahin bestehenden Unwirksamkeit kein gegenläufiger Aufwand bzw. Ertrag aus dem Wegfall des Grundgeschäfts gegenübersteht (IDW RS HFA 35, Tz. 88).
Rz. 60f
Auch wenn die Sicherungsbeziehung von vornherein nur für einen Teil der Laufzeit von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument fixiert wurde, sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Sicherungsbeziehung letztmals die für Bewertungseinheiten geltenden Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden. Danach ist auf die allgemeinen Bilanzierungsvorschriften überzugehen. Bei der Anwendung der Durchbuchungsmethode bedeutet dies, dass die aus der Bildung der Bewertungseinheit resultierenden Buchwerte von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in der Folgezeit nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften fortgeschrieben werden. Bei bisheriger Anwendung der Einfrierungsmethode empfiehlt es sich, die Buchwerte von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in gleicher Weise anzupassen (IDW RS HFA 35, Tz. 89). Dies soll nach IDW RS HFA 35, Tz. 90 auch für eine vorzeitig aufgelöste Bewertungseinheit gelten. Eine vorzeitige Auflösung kann sich ergeben, weil der Betrag der bisherigen Ineffektivität zum Abschlussstichtag nicht mehr verlässlich rechnerisch ermittelt oder nicht mehr von einer prospektiven Wirksamkeit ausgegangen werden kann.