Kommentar

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH[1], nach der der aufnehmenden Kapitalgesellschaft bei einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft das Wahlrecht zusteht, das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem Teilwert anzusetzen, gibt die Finanzverwaltung ihre dem entgegenstehende Auffassung[2] auf. Die Entscheidung des BFH ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 4.7.2006, IV B 2 – S 1909 – 12/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge