4.1 Betrieblich veranlasste/privat veranlasste/gemischte Aufwendungen: Wie richtig zugeordnet wird

Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, muss wie folgt unterschieden werden:

  • Es dürfen nur betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.[1]
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im Einzelfall jeweils nur durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
  • Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die – wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist – nach § 12 EStG insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.

4.2 Finanzgerichte stellen Grundsätze für die Definition des "betrieblichen Zwecks" auf

In der Vergangenheit wurden bereits diverse Fragen zur Unterscheidung zwischen betrieblichen und privatem Zweck einer Bewirtung den Finanzgerichten vorgelegt.

So hat z. B. das Finanzgericht Köln bereits im Jahr 2014 darüber entscheiden müssen, ob die Aufwendungen für eine Hochzeitsfeier betrieblich veranlasst sein können. Dies wurde durch das FG Köln mit seinem Urteil verneint und auf darauf verwiesen, dass aufgrund der höchst persönlich geprägten Motivation einer Eheschließung berufliche Umstände regelmäßig nur in unbedeutendem Maße damit in Verbindung stehen können. Gemäß FG Köln kommt auch eine Kostenaufteilung in diesem Fall nicht in Betracht.[1]

Steht bei einer Veranstaltung hingegen der betriebliche Zweck im Vordergrund, sind die gesamten Aufwendungen als Bewirtungskosten abziehbar. Das Finanzgericht München[2] hat folgende Grundsätze herausgestellt:

  • Eine betriebliche Veranlassung liegt bei einer Einweihungs- und Jubiläumsfeier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
  • Allein aus der zeitlichen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewirtung insgesamt privat veranlasst war.
  • Entscheidend ist die Zusammensetzung des eingeladenen Personenkreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen. Ein geschäftlicher Anlass liegt z. B. vor, wenn nur Personen eingeladen sind, zu denen eine geschäftliche Beziehung besteht bzw. angebahnt werden soll. Es schadet nicht, wenn jeweils auch die Ehegatten eingeladen sind.
  • Findet die Feier im privaten Garten statt, spricht dies nicht zwangsläufig gegen die betriebliche Veranlassung.

Das FG Saarland hingegen äußerte sich 2012 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer GmbH für eine Feier anlässlich des 80. Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Diese sind dann keine verdeckte Gewinnausschüttung (d. h. nicht privat veranlasst), wenn der betriebliche Anlass den privaten überlagert. Bei der Beurteilung ist der Veranstaltungsort und die Zusammensetzung der Gäste ebenso maßgebend wie die Frage, wer Gastgeber ist. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses können laut dem FG Saarland Aufwendungen einer GmbH anlässlich des 80. Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers beruflich veranlasst sein (Einzelfallbetrachtung); im Urteilsfall hatte

  • die Geschäftsführung der GmbH eingeladen,
  • bei den Gästen handelte es sich weitgehend um betriebliche Kontakte,
  • die Veranstaltung fand im Betrieb (Fertigungshalle) statt,
  • es wurden Betriebsbesichtigungen durchgeführt und
  • es gab eine strikt getrennte private Feier.[3]

So erkannte der BFH mit Urteil vom 20.1.2016 die Aufwendungen eines Finanzbeamten für sein Dienstjubiläum als Werbungskosten an.[4]

Im Streitfall beging der Kläger sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialräumen des Finanzamts ein. Die Einladung richtete er per Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen sowie Wein und Sekt. Das Finanzamt erkannte die ihm hierdurch entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten an.

Nach Auffassung des BFH beruhen die streitigen Bewirtungsaufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Klägers zuzurechnenden Umständen. Sie sind vielmehr ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Dies folge zum einen aus dem dienstlichen Anlass der Feier. Zum anderen werde diese Schlussfolgerung von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen habe.

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10.11.2016 entschieden, dass die Kosten einer Geb...

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