Jean Bramburger-Schwirkslies
Bei der Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer, z. B. bei einer betriebsinternen Bewirtung, handelt es sich um eine betriebliche Bewirtung, die zu 100 % abziehbar ist. Eine geschäftliche Bewirtung, an der ein Arbeitnehmer teilnimmt, bleibt insgesamt eine geschäftliche Bewirtung, bei der die Kosten zu 70 % abziehbar sind.
Diese Regelungen wurden auch noch einmal vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.10.2023 bestätigt. Das Finanzgericht hat festgestellt,
- dass es am geschäftlichen Zweck einer Bewirtung fehlt, wenn der Unternehmer nur die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Es liegt mithin nur ein betrieblicher Zweck vor.
- und dass der betriebliche Bewirtungsaufwand, der auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, in voller Höhe abzugsfähig ist (keine Beschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG).
Darüber hinaus hat das Finanzgericht auch bestätigt, dass die Aufwendungen gleichwohl den Abzugsbeschränkungen unterliegen und mithin die Nettoaufwendungen nur zu 70 % abgezogen werden dürfen, wenn an der Bewirtung sowohl Dritte als auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen.
Bei freien Mitarbeitern sind die Aufwendungen immer beschränkt abziehbar
Freie Mitarbeiter gehören nicht zu den Arbeitnehmern des Unternehmers/Freiberuflers. Ihre Bewirtung ist damit immer geschäftlich veranlasst und die Aufwendungen mithin nur beschränkt abzugsfähig im Sinne der Ertragsteuer.
6.1 Betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung
Bei betriebsinternen Arbeitnehmerbewirtungen zieht der Unternehmer die Bewirtungskosten zu 100 % ab, dies sind z. B.:
- betriebsinterne Fortbildungen,
- Weihnachtsfeiern und
- andere Betriebsfeste.
Der 100 %ige Abzug gilt allerdings nur für die eigenen Arbeitnehmer. Bewirtet der Unternehmer Arbeitnehmer anderer Unternehmen – auch innerhalb verbundener Unternehmen – ist der Abzug auf 70 % begrenzt.
Gemischte Personengruppe: Bewirtet der Unternehmer seine eigenen Arbeitnehmer und gleichzeitig andere Personen aus geschäftlichem Anlass, z. B. anlässlich einer betrieblichen Jubiläumsfeier, dann können die Bewirtungskosten aufgeteilt werden. Die Bewirtung der Arbeitnehmer ist zu 100 % abziehbar, die Bewirtung der Geschäftsfreunde jedoch nur in Höhe von 70 %.
Wenn der Unternehmer bei betriebsinternen Schulungsveranstaltungen sowohl seine Arbeitnehmer als auch seine freien Mitarbeiter bewirtet, muss er die Bewirtungskosten aufteilen. Der Teil, der auf die Arbeitnehmer entfällt, ist voll abziehbar, und der Teil, der auf seine freien Mitarbeiter entfällt, nur zu 70 %.
6.2 Bewirtung und Übernahme der Verpflegungskosten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber darf die tatsächlichen Verpflegungskosten für seine Arbeitnehmer übernehmen. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Kosten für die Übernahme der Verpflegung beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil (= Arbeitslohn) zu erfassen sind.
Hierbei gibt es besondere Regelungen, z. B.
- wenn der Arbeitgeber die Kosten einer geschäftlichen Bewirtung übernimmt und
- der Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teilnimmt.
Übernimmt der Arbeitgeber die Bewirtungskosten bzw. die tatsächlichen Verpflegungskosten während einer auswärtigen Tätigkeit (Geschäftsreise) dann gilt:
Es ist kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.
6.2.1 Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
Bei der Besteuerung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Mahlzeiten unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung stellt
- anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (also nicht während einer auswärtigen Tätigkeit) oder
- im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung, die nicht während einer auswärtigen Tätigkeit erfolgt oder
- während einer auswärtigen Tätigkeit (Geschäftsreise).
Keine Versteuerung eines Sachbezugs – jedoch Kürzung der Verpflegungspauschale
Stellt der Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung ein fremder Dritter) seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Mahlzeit zur Verfügung, ist der Wert nach der amtlichen Sachbezugsverordnung nicht mehr als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer für diesen Tag eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Erhält der Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit, muss er seine Verpflegungspauschale kürzen (für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 40 % einer vollen Verpflegungspauschale).
6.2.2 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung ohne Auswärtstätigkeit
Vorteile des Arbeitnehmers aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung gehören nach wie vor nicht zum Arbeitslohn. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die ebenfalls nicht als Arbeitslohn erfasst werden. Eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung ist als Aufmerksamkeit einzustufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlich...