Jean Bramburger-Schwirkslies
9.2.1 Wann die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung anerkannt wird
Der Ort der Bewirtung kann ein Indiz dafür sein, ob es sich um eine private oder geschäftliche Bewirtung handelt. Die Finanzverwaltung stuft eine Bewirtung in der eigenen Wohnung grundsätzlich als privat ein. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird es möglich sein, die Bewirtungskosten im Privathaushalt als Betriebsausgaben abziehen zu können. Das ist z. B. der Fall, wenn
- ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen,
- die Verhandlungen aus zwingenden geschäftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen,
- der Gesundheitszustand eines Beteiligten oder die Dauer der Verhandlungen eine Bewirtung zu Hause erforderlich macht.
Private Gründe dürfen keine Rolle spielen. Außerdem muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt die besondere Situation nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Finanzamt muss in der Lage sein festzustellen, dass private Gründe keine Rolle gespielt haben.
9.2.2 Was bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den eigenen Büroräumen gilt
Kosten einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen kann der Unternehmer zu 70 % als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt, zu 100 %. Befinden sich die Büro- und Geschäftsräume in unmittelbarer Nähe zum Wohnbereich, ordnet die Finanzverwaltung die Bewirtung dem eigenen Wohnbereich zu, sodass sie grundsätzlich von einer privaten Bewirtung ausgeht. Die Höhe der Bewirtungskosten kann der Unternehmer durch Einkaufsbelege nachweisen. Hierbei können sich zusätzliche Probleme bei der Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Einkauf ergeben.
Bewirtungskostenrechnung: Anlass der Bewirtung notieren
Bei einer Bewirtung in den Büro- und Geschäftsräumen ist es besser, sich die Speisen und Getränke komplett liefern zu lassen. Dann liegt eine zutreffende Rechnung vor, aus der sich auch der Umfang der Bewirtung ergibt. Der Anlass der Bewirtung sollte in jedem Fall festgehalten werden.
Bei einer eigenen Kantine setzen sich die Bewirtungskosten aus den Sach- und Personalkosten zusammen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen je Person und Bewirtung 15 EUR angesetzt werden. Die nicht abziehbaren 30 % (= 4,50 EUR pro Person) sind von den 15 EUR abzuziehen.
Bei einer Bewirtung in einem Restaurant ist der Ort der Bewirtung völlig unproblematisch. Einschränkungen können sich höchstens aus anderen Gründen ergeben.