Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung beim „einheitlichen Vertragswerk“
Leitsatz (NV)
- Die Rechtsfrage, ob neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis auch die Kosten für die Gebäudeerrichtung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gerechnet werden dürfen, ist nach der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) geklärt.
- Wird grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich des Umfangs der bei einem "einheitlichen Vertragswerk" einzubeziehenden sonstigen Leistungen geltend gemacht, reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der FGO allein der Hinweis, der BFH habe über eine Gestaltung, wie sie im Streitfall vorliege, noch nicht entschieden, nicht aus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde 1990 durch die Herren A und B gegründet. Durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 15. November 1990 trat ferner die C-Finanzierungsvermittlungs GmbH & Co. Baubetreuungs KG (C-KG) als geschäftsführende Gesellschafterin der GbR bei. Gesellschaftszweck der Klägerin sollte die Modernisierung und Instandsetzung des auf einem Grundstück in D befindlichen Mietwohnhauses, der Ausbau des dort befindlichen Dachgeschosses sowie die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung sein. Die Finanzierung des Vorhabens sollte durch Neuaufnahme weiterer Gesellschafter bis zur Höhe des Gesellschaftskapitals von 2 604 924 DM erfolgen. Nach dem Vertragskonzept sollten die Beitritte zur Gesellschaft über einen Treuhänder erfolgen. In den formularmäßigen Beitrittserklärungen sollten sich die Neugesellschafter verpflichten, einen Treuhandvertrag abzuschließen und dem Treuhänder notarielle Vollmacht zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen, zur Abgabe von Erklärungen (z.B. der Erklärung zum Beitritt zur Klägerin) sowie zur Erteilung von Vollmachten zu geben. Die vom Treuhänder im Namen und für Rechnung der Neugesellschafter abzuschließenden Verträge, abzugebenden Erklärungen und zu erteilenden Vollmachten dienten dem Erwerb des Grundstücks in D sowie dessen Modernisierung, Instandsetzung und weiteren Ausbau.
Eigentümer des Grundstücks in D waren damals die Herren A, B sowie E in GbR. Durch notariell beurkundenden Vertrag vom 28. Januar 1991 übertrugen diese ihre gesamthänderische Mitberechtigung an dem Grundstück in D auf die in der notariellen Urkunde namentlich genannten 19 neuen Gesellschafter der Klägerin "und noch weiter neu zu benennenden neuen Gesellschafter" der Klägerin. Der Kaufpreis sollte 2,4 Mio. DM betragen. Ferner enthält der Vertrag den Hinweis, dass die Herren A und B aus der Klägerin ausgeschieden seien.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) setzte durch Bescheid vom 11. November 1996 nach einer Gegenleistung von 8 132 773 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 162 655 DM gegen die Klägerin fest. Es vertrat hierzu die Auffassung, dass das Grundstück im renovierten und ausgebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs geworden sei. Alle Gesellschafter seien durch die Einschaltung des Treuhänders an das Projekt gebunden gewesen.
Klage und Einspruch der Klägerin, mit denen sie beantragte, die Steuer auf 48 000 DM herabzusetzen, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in seiner die Klage abweisenden Entscheidung aus, dass die Abtretung der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem Grundstück auf die Neugesellschafter der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grunderwerbsteuer unterliege. Alle Gesellschafter, nämlich A, B und E seien durch die Neugesellschafter der Klägerin ersetzt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die Neugesellschafter der Klägerin auf den Abschluss der Verträge nach dem Investitionskonzept der Initiatorenseite festgelegt gewesen. Mit ihrem Beitritt hätten sämtliche Neugesellschafter über die entsprechende Bevollmächtigung des Treuhänders auch den Beitritt zu den vorher abgeschlossenen Verträgen erklärt und sich außerdem über die Vollmachtskette Treuhänder - C-KG in die vorbereitenden Geschehensabläufe gefügt. Zutreffend habe deshalb das FA neben dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile die Leistungsentgelte aus den weiteren zum Gesamtkonzept gehörenden Verträgen in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend macht.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Klägerin unter weitest gehender Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. September 1998 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1999, 443) die Rechtsfrage für von grundsätzlicher Bedeutung hält, ob neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis auch die Kosten für die Gebäudeerrichtung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gerechnet werden dürfen, bedarf es keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) die Bedenken des Niedersächsischen FG zurückgewiesen und an seiner ständigen Rechtsprechung zum sog. "einheitlichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs" festgehalten. Weiterer Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
2. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Umfangs der bei einem "einheitlichen Vertragswerk" einzubeziehenden sonstigen Leistungen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, hat sie diese nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Allein der Hinweis, der BFH habe über eine Gestaltung, wie sie im Streitfall vorliege, noch nicht entschieden, reicht nicht aus. Angesichts der Vielzahl der Urteile zur sog. Bauherrenproblematik wäre es erforderlich gewesen, unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung darzulegen, warum in dieser Frage noch weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
3. Auch die von der Klägerin behauptete Divergenz des FG-Urteils zu den im Einzelnen in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin hat zwar die Rechtsprechungsgrundsätze zum vollständigen Gesellschafteraustausch bei einer lediglich Grund besitzenden Gesamthand zutreffend wiedergegeben, es jedoch versäumt, einen entsprechenden, hiervon abweichenden Rechtssatz aus dem FG-Urteil zu bezeichnen.
4. Soweit sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung im Übrigen mit den Ausführungen des FG materiell-rechtlich auseinander setzt, werden Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, nicht dargelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 425586 |
BFH/NV 2000, 1138 |