Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 1987 und 1988
Leitsatz (NV)
Gegen die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32 a Abs. 1 EStG in der für 1987 und 1988 geltenden Fassung bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrags und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben.
Normenkette
EStG § 32a Abs. 1 i. d. für 1987, Abs. 1988 geltenden Fassung; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind seit 1987 verheiratet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das zum 1. Januar 1979 als Einfamilienhaus bewertet war. Auf den 1. Januar 1990 bewertete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) das Grundstück als Zweifamilienhaus.
Die Einkünfte aus dem Haus ermittelte das FA für die Streitjahre (1987 und 1988) nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach einer Betriebsprüfung änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide. Es setzte nunmehr für beide Streitjahre keine Vermietungseinkünfte an. Die Änderungen führten zu Mehrsteuern von . . . DM (1987) und . . . DM (1988). Das zu versteuernde Einkommen der (zusammenveranlagten) Antragsteller beläuft sich nach den geänderten Einkommensteuerbescheiden auf 76 500 DM (1987) und 180 500 DM (1988).
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide haben die Antragsteller Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Nachdem ihr Antrag beim FA, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, keinen Erfolg gehabt hatte, wandten sich die Antragsteller mit ihrem Begehren an das Finanzgericht (FG). Dieses gab dem Antrag nur insoweit statt, als es die Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in den Streitjahren geltenden Grundfreibeträge bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch in Höhe von 1346 DM (1987) und 1333 DM (1988) aussetzte.
Zur Begründung führte das FG aus, bei überschlägiger Prüfung sei davon auszugehen, daß das FA zu Recht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt habe . . .
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien aber insoweit begründet, als das FA der Besteuerung verfassungsrechtlich unzureichende Grundfreibeträge zugrunde gelegt habe. Der Senat schließe sich bei dieser Beurteilung den Vorlagebeschlüssen des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E und des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1991 IX 427/90, IX 437/90 an. Danach seien die Grundfreibeträge für die Jahre 1978 bis 1984 bzw. 1986 bis 1988 in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, weil sie zu einer Besteuerung des Existenzminimums führten.
Nach der Berechnungsmethode des FG Münster (a. a. O.), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließe, errechne sich das Existenzminimum für die Streitjahre wie folgt (Anm.: 1987: 15 193 DM, 1988: 15 564 DM).
Der unzulässigerweise besteuerte Differenzbetrag belaufe sich für 1987 auf 6127 DM (15 193 DM ./. 9072 DM) und für 1988 auf 6060 DM (15 564 DM ./. 9504 DM). Die auf die Differenzbeträge entfallende Einkommensteuer von 22 v. H. entspreche den von der Vollziehung auszusetzenden Beträgen von 1346 DM (1987) und 1333 DM (1988).
Mit seiner Beschwerde beantragt das FA, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als die Aussetzung der Vollziehung wegen zu niedriger Grundfreibeträge gewährt worden ist.
Zur Begründung beruft es sich auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1990 III B 144/89 (BFH/NV 1990, 774), nach dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom Vorliegen eines gesondert festzustellenden berechtigten Interesses des Steuerpflichtigen abhänge, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes geltend gemacht werde. Dieses berechtigte Interesse müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung regelmäßig zurücktreten. Von dieser Entscheidung sei das FG abgewichen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur vollständigen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
Gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Finanzbehörde oder auf Antrag das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u. a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Anm. 88; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 69 FGO Anm. 10; jeweils m. w. N.). Ebenso wie aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit von Auslegung und Anwendung eines Gesetzes die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, gilt dies auch dann, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst erhoben werden können (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BStBl I 1961, 63). In diesem Fall verlangt der BFH allerdings im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein - besonderes - berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Entscheidungen vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, 434, BStBl II 1988, 134, m. w. N.; vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, 128). Diese kann z. B. wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere dem einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft an der Vollziehung des Bescheides zu verneinen sein. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.
Im vorliegenden Streitfall sind bereits ernste verfassungsrechtliche Bedenken zu verneinen. Denn die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre 1987 und 1988 ist bei summarischer Prüfung für einen Fall der hier vorliegenden Art verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen wäre unter den hier gegebenen Umständen auch ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung zu verneinen.
In seinem Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969) ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einkommensbesteuerung in den Jahren 1986 bis 1988 verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden war, wenn bei einem zu versteuernden Einkommen von 72 576 DM eine Einkommensteuer von 16 246 DM zu zahlen war. Im wesentlichen hat er seine Auffassung damit begründet, daß die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 den entsprechenden Regelsätzen für die Sozialhilfe entsprächen und damit das steuerfrei zu belassende Existenzminimum ausreichend berücksichtigt sei. Seine Auffassung, daß das Existenzminimum in Fällen dieser Art allein durch die Regelsätze nach dem BSHG ausreichend berücksichtigt werde, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 näher begründet; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
In seinem Beschluß vom 9. Oktober 1991 III B 51/91 u. a. (BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91) hat der Senat dargelegt, daß die vorstehenden Erwägungen nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluß vom 25. Juli 1991 III B 555/90 (BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876) stehen. Dort ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Grundsätze des Urteils in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 dann nicht gelten, wenn das zu versteuerndde Einkommen (im dortigen Streitfall 8717 DM) so niedrig ist, daß dem Steuerpflichtigen nach Entrichtung der Einkommensteuer (dort 867 DM) nur ein Betrag verbleibt, der das sozialhilferechtlich garantierte Jahresexistenzminimum unterschreitet. Letzteres hat der Senat bei den dort gegebenen Verhältnissen im Anschluß an Lang (Reformentwurf zu Grundvorschriften des EStG in: Münsteraner Symposium, Bd. II 1985, 71) nach den Regelsätzen der Sozialhilfe zuzüglich eines durchschnittlichen Kleideraufwands, durchschnittlicher Wohnungs- und Heizungskosten sowie durchschnittlicher Aufwendungen für Krankenkasse und andere Vorsorgeaufwendungen bestimmt. Für diesen Fall hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluß auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bejaht, weil der Steuerpflichtige auch nach einer möglichen Tarifänderung als Folge einer die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags feststellenden Entscheidung des BVerfG stets von der Einkommensteuer freigestellt bleiben müsse, Fälle dieser Art aber andererseits nicht die Regel seien, so daß auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft zurücktreten müsse.
Alle diese Gesichtspunkte spielen in dem hier zu beurteilenden Streitfall keine Rolle, da die Antragsteller in beiden Jahren über ausreichend hohe Einkünfte verfügten, so daß ihnen unabhängig von der Höhe der Grundfreibeträge und unter Berücksichtigung der in den Streitjahren abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Im Streitfall ist deshalb bei überschlägiger Prüfung die Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibeträge zu bejahen. Im übrigen wäre selbst bei Annahme ernster Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundfreibeträge ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu verneinen, weil höherwertige Interessen, insbesondere das Interesse des Staates an geordneter Haushaltswirtschaft, überwiegen.
Fundstellen
Haufe-Index 418382 |
BFH/NV 1992, 598 |