Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der NZB neben der zulassungsfreien Revision

 

Leitsatz (NV)

Hat eine zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) Erfolg, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist als unzulässig zu verwerfen; der Rechtsstreit hat sich durch das Revisionsurteil nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO in der Hauptsache erledigt.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 116 Abs. 1, § 138 Abs. 1

 

Gründe

...

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Senat hat durch Urteil vom 18. April 1996 der nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulassungsfreien Revision des Klägers stattgegeben, indem er die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen hat. Damit ist die -- zunächst statthafte -- Beschwerde unzulässig geworden.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 10. November 1987 VII B 75/87, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285; vom 14. November 1988 VII B 75/88, BFH/NV 1989, 516) kann eine neben der zulassungsfreien Revision eingelegte -- wie hier -- auf andere Gründe gestützte Nicht zulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn der Beteiligte mit seiner Revision nicht durchgedrungen ist. Im gegenteiligen Falle eines Erfolges der zulassungsfreien Verfahrensrevision ist das ursprünglich gegebene Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde weggefallen; es besteht kein Bedürfnis mehr für die Zulassung wegen anderer Verfahrens- oder Sachrügen.

Der Rechtsstreit hat sich durch das Revisionsurteil nicht i. S. des § 138 Abs. 1 FGO in der Hauptsache erledigt. Denn es ist kein Ereignis eingetreten, das die im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat. Das -- unzulässig gewordene -- Beschwerdeverfahren ist nicht Hauptsache i. S. des § 138 Abs. 1 FGO (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Rz. 10 a). Dem (einseitigen) Antrag des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, kann daher nicht entsprochen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422214

BFH/NV 1997, 782

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