Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist bei Wiedereinsetzung
Leitsatz (NV)
Ist ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist, sind in dieser Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzutra
gen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 329 m.w.N.).
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. Februar 1992 zugestellt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ging dem FG per Telefax am 11. März 1992 zu. Mit dem am 9. April 1992 beim FG eingegangenen Schreiben vom 7. April 1992 beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, der Verfahrensbevollmächtigte habe aufgrund eines kurzfristigen Meniskusvorfalls ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen und habe deshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erheben können.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren.
a) Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann mit Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils am 10. Februar 1992 und endete am 10. März 1992 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 1. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Die Beschwerde ist erst am 11.März 1992 beim FG (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO) eingegangen.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Ist wie im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), sind innerhalb der Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzutragen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 329, m.w.N.).
Diese Frist ist nicht gewahrt. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte am 11.März 1992 in der Lage war, die Beschwerde einzulegen, ist davon auszugehen, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt ein etwaiges Hindernis für eine frühere Beschwerdeerhebung weggefallen war. Bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vom 7. April 1992 war somit die Frist von zwei Wochen abgelaufen. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Klägers ausreicht, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen, kommt es danach nicht an.
2. Zudem genügt die Beschwerdeschrift vom 11.März 1992 nicht den Mindestanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO) muß der Beschwerdeführer dartun, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1991 V B 153/90, BFH/NV 1992, 279 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
Fundstellen