Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des BFH ist nicht statthaft, es sei denn, daß der Beschluß auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 36-37, 115, 128, 134
Tatbestand
Der Senat hat durch Beschluß vom 20. Mai 1987 II B 30/87 die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. November 1986 III 591/83 als unzulässig verworfen, und zwar gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung.
Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Kläger ,,erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage". Er ist der Auffassung, der erwähnte Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ,,willkürlich". Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist er auf seine Verfassungsbeschwerde, die er gegen den Beschluß des BFH eingelegt hat. In ihr macht er geltend, das Urteil des FG weiche ab von einer Entscheidung des früheren Reichsfinanzhofs (RFH).
Diese Entscheidung habe er in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern insoweit auf seinen früheren Vortrag verwiesen. Dies habe der BFH - wie aus seinem Beschluß hervorgehe - für ungenügend erachtet. Damit aber weiche er ab ,,von seiner bisherigen, anderen Bundesbürgern gegenüber getroffenen, Rechtsprechung". Insbesondere aus seinem Beschluß vom 23. Juni 1967 VI B 16/67 (BFHE 89, 117, BStBl III 1967, 531) gehe hervor, daß es ausreichend sei, ,,auf frühere schriftsätzliche Ausführungen zur Zulassung der Revision zu verweisen".
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des BFH vom 20. Mai 1987 II B 30/87 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) gestützt wird. Soweit auf Gegenvorstellung hin eine Abänderung für zulässig gehalten wird, geschieht das nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere beruht die Entscheidung des BFH nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger hatte Gelegenheit, ,,innerhalb eines Monats nach Zustellung" des FG-Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Verlängerung dieser Frist, wie sie der Kläger ,,zur weiteren Begründung" seiner Beschwerde beantragt hatte, sieht das Gesetz - anders als bei der Begründung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) - nicht vor.
Im übrigen steht die Auffassung des Klägers, es reiche aus, auf frühere schriftsätzliche Ausführungen zur Zulassung der Revision zu verweisen, im Widerspruch zum BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Auch in dem vom Kläger angeführten Beschluß hat der BFH betont, daß ,,in der Beschwerdeschrift . . . die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden" muß und daß es nicht genügt, ,,wenn der Stpfl. in der Beschwerdeschrift behauptet, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, und er sich im übrigen auf sein früheres Vorbringen bezieht". Nur unter den besonderen Umständen jenes Falles hat er es für zulässig erachtet, daß der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf Ausführungen Bezug nimmt, mit denen er vorher vergeblich die Zulassung der Revision beim FG im Wege der Urteilsergänzung begehrt hatte. Gleichartige Umstände liegen hier nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 415203 |
BFH/NV 1988, 42 |