Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung von Verfahrensmängeln: Verletzung rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung, Verletzung der Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs in Bezug auf einzelne Feststellungen gerügt, sind der ‐ durch das verfahrensfehlerhafte Verhalten angeblich ‐ abgeschnittene Sachvortrag, die unterbliebenen Nachweise sowie die Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
  2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung erfordert die schlüssige Darlegung, dass das Urteil auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen braucht.
  3. Hat das FA im Vorverfahren und/oder im Klageverfahren die betriebliche Veranlassung von angeblichen Zahlungen des Klägers an Adressenvermittler in Frage gestellt und ist in der letzten mündlichen Verhandlung über die betriebliche Veranlassung diskutiert worden, ist die Entscheidung des FG, die Zahlungen seien mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, keine Überraschungsentscheidung, auch wenn das FA in einem Parallelverfahren vor einem anderen Senat auf ein Berichterstatterschreiben hin gleichartige Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt und der Berichterstatter in der ersten mündlichen Verhandlung die betriebliche Veranlassung nicht erörtert hat.
  4. Wird gerügt, das FG habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist darzulegen, welche Beweise das FG hätte erheben müssen und inwieweit die Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 76, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 139 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI995685

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