Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung bei aussichtsloser NZB
Leitsatz (NV)
Hat das FG eine Klage abgewiesen und der Kläger gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so kann die Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsakts nur dann ausgesetzt werden, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision und mit deren anschließendem Erfolg zu rechnen ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2, § 116
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und einer Schwestergesellschaft aus steuerlicher Sicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat dies angenommen und gegenüber der Antragstellerin entsprechende Steuerbescheide erlassen. Einspruch und Klage gegen diese Bescheide hatten keinen Erfolg. Eine von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (I B 4/04) als unzulässig verworfen.
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte die Antragstellerin beim FA eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Daraufhin hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf AdV an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte AdV (vgl. hierzu § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Das gilt schon deshalb, weil die streitgegenständlichen Bescheide durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestandskräftig geworden sind und es mithin nunmehr an einem "angefochtenen" Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO fehlt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462; vom 28. Oktober 1997 IV S 6/97, BFH/NV 1998, 597; vom 15. September 1999 VIII S 6/99, BFH/NV 2000, 330; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181). Es käme deshalb allenfalls eine Aufhebung der Vollziehung für die Zeit bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, die der Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht gewährt werden kann.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist nämlich im Verfahren wegen AdV nicht nur die materielle Rechtmäßigkeit der zu beurteilenden Bescheide, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit diese Bescheide unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten noch geändert werden können. Dieser Grundsatz gilt namentlich dann, wenn es um Bescheide geht, die Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Deshalb kann in einem solchen Fall eine AdV nur dann gewährt werden, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision und mit deren anschließendem Erfolg gerechnet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510). Diese Situation war im Streitfall schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Damit fehlte es von Anfang an an den Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV, so dass für eine Aufhebung der Vollziehung kein Raum ist.
Fundstellen