Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen im FG-Urteil
Leitsatz (NV)
Das FG kann sich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn, daß die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann.
Normenkette
AO 1977 §§ 191, 71
Tatbestand
Das Finanzamt (FA) hat den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Haftung für Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Zur Begründung führte das FG aus, der Antragsteller sei rechtskräftig vom Strafgericht wegen Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der Antragsteller in der auf den Namen seines Sohnes angemeldeten Firma nach außen hin als Entscheidungsbefugter aufgetreten. Dem Antragsteller sei auch bekannt gewesen, daß Lohnsteuern nicht einbehalten und angemeldet worden seien. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob ihn das FA zu Recht als Mitunternehmer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (bestehend aus dem Antragsteller und seinem Sohn) angesehen habe, da der Tatbeitrag des Antragstellers jedenfalls als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu werten sei und damit die Haftungsbescheide gemäß §§ 191 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) auf jeden Fall zu Recht ergangen seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er meint, das FG habe sich die Feststellungen des Strafurteils nicht zu eigen machen dürfen, da er die Richtigkeit des Strafurteils bestritten habe. Das FG sei auch zu Unrecht von einer BGB-Gesellschaft ausgegangen, da eine solche Gesellschaft nicht nach außen hervorgetreten sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für das Klageverfahren wegen des Lohnsteuerhaftungsbescheids hat keinen Erfolg.
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die Klage gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich das FG in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn, daß die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (Urteil des BFH vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311). Im Streitfall durfte das FG die Feststellungen des Strafgerichts seiner Entscheidung zugrunde legen. Das FG hat aus einer Fülle von im Strafurteil festgestellten Indizien (selbständige Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, Auszahlungen von Löhnen und Beaufsichtigung der Arbeitnehmer, selbständige Führung von Verhandlungen, Vertragsabschlüsse mit Auftraggebern, Zurverfügungstellung des Privatkontos der Ehefrau des Antragstellers als Geschäftskonto, Einzug von Auftraggeberzahlungen) gefolgert, daß der Antragsteller zumindest Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung seines gleichfalls strafgerichtlich verurteilten Sohnes geleistet hat. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Feststellung des Strafgerichts, daß zwischen ihm und seinem Sohn eine GbR bestanden habe, ist für die Frage, ob der Antragsteller wissentlich zur Steuerhinterziehung des Sohnes Beihilfe geleistet hat, unerheblich. Die Beurteilung des FG, daß der Antragsteller jedenfalls nach § 71 AO 1977 für die hinterzogenen Lohnsteuerabzugsbeträge haftet, ist somit nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 417942 |
BFH/NV 1992, 257 |