Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten für die Fahrt zum Gerichtstermin
Leitsatz (NV)
Reisekostenvorschuß für die Fahrt zum Gerichtstermin kann nur im Rahmen von Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
Normenkette
FGO §§ 129-130, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2
Tatbestand
Durch Beschluß vom 9. April 1997 lehnte das Finanzgericht (FG) die Anträge des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Vorschuß von Reisekosten wegen Fahrten zu Gerichtsterminen und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch Beschluß vom 10. März 1997 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden sei. Der Senat des FG entschied in der nach seinem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung und lehnte einen Antrag des Klägers auf Ablehnung von zwei Berufsrichtern als rechtsmißbräuchlich und unzulässig ab.
Mit einem handschriftlich unterzeichneten Schreiben legte der Kläger "Rechtsmittel" gegen den vorbezeichneten Beschluß des FG ein und führte zur Begründung lediglich aus, die an dem Beschluß beteiligten Richter habe er abgelehnt. Er betrachte den Beschluß deswegen als nicht ergangen.
Der Kläger beantragt, seinen beim FG gestellten Anträgen auf Vorschuß von Reisekosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts -- in einem ergänzenden Schriftsatz vom 25. August 1997 erläutert durch das Begehren auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1 Mio. DM zur Beauftragung eines Rechtsanwalts -- stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG, durch den die Anträge des Klägers auf Vorschuß von Reisekosten für Fahrten zu Gerichtsterminen und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden sind, ist unzulässig.
Das FG hat Anträge abgelehnt, die auf bestimmte Formen von PKH (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §§114, 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) gerichtet waren (vgl. dazu Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., §121 Anm. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §142 FGO Tz. 13). Über die Beschwerde gegen einen Beschluß über die Ablehnung von PKH (§142 FGO i. V. m. §114 Abs. 1, §127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §130 FGO) entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH). Vor dem BFH muß sich ein Kläger bei der Einlegung der Beschwerde durch einen dazu nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugten Bevollmächtigten vertreten lassen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384; vom 28. November 1975 VI B 130--132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62). Darüber ist der Kläger vom FG zutreffend belehrt worden. Gleichwohl hat der Kläger diesen sog. Vertretungszwang nicht beachtet. Schon deshalb ist seine Beschwerde unzulässig.
Hinzu kommt, daß ein Bevollmächtigter (§121 Abs. 2 ZPO) nur beigeordnet und Reisekostenvorschuß geleistet werden kann, wenn PKH bewilligt worden ist oder bewilligt werden kann (vgl. dazu Bork in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §121 Rz. 2 zur Beiordnung). Bei mangelnder Erfolgsaussicht -- wie im Streitfall -- kommt weder PKH noch die Beiordnung eines Bevollmächtigten und/oder, wie beantragt, ein Vorschuß auf Reisekosten in Betracht.
Fundstellen