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BFH Beschluss vom 01.12.2009 - VI B 75/09 (NV) (veröffentlicht am 10.02.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Problemen mit der EDV- und Telekommunikationsanlage

 

Leitsatz (NV)

Allein das Vorbringen, Probleme mit der EDV-Anlage und den IT-basierten Telekommunikationseinrichtungen hätten eine fristgerechte Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages verhindert, kann eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3, § 56 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 10 K 63/05)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Mit Urteil vom 12. Mai 2009, das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 28. Mai 2009 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Einkommensteuer 2001 ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Rz. 2

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Telefax, eingegangen am 26. Juni 2009, beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In dem Schreiben ist angekündigt, die Begründung der Beschwerde werde nachgereicht. Mit Telefax vom 28. Juli 2009, das beim BFH am Nachmittag des 29. Juli 2009 eingegangen ist, beantragte die Klägerin, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit einer am 4. August 2009 zugestellten Verfügung wies die Senatsgeschäftsstelle die Klägerin darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juli 2009 abgelaufen und der Antrag auf Fristverlängerung vom 28. Juli 2009 verspätet am 29. Juli 2009 eingegangen sei. Das Schreiben enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Am 10. August 2009 beantragte die Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Technische Probleme hätten verhindert, den Fristverlängerungsantrag fristgemäß zu übermitteln. Zugleich wurde die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Rz. 4

Im Streitfall ist die Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. Mai 2009 zugestellte Urteil am 28. Juli 2009 abgelaufen. Die erst am 10. August 2009 beim BFH eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin war mithin verspätet, da eine Verlängerung der Begründungsfrist erst nach Fristablauf beantragt worden war (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Rz. 5

2. Die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nicht bewilligt werden. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die einmonatige Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

Rz. 6

a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis einer gesetzlichen Frist setzt nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO u.a. voraus, dass der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, dass er die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Frist vorträgt und spätestens im Verfahren über den Antrag glaubhaft macht. Daran fehlt es im Streitfall.

Rz. 7

b) Schon das Vorbringen der Klägerin, Probleme mit der EDV-Anlage und den IT-basierten Telekommunikationseinrichtungen am 28. Juli 2009 hätten eine fristgerechte Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten verhindert, kann eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nicht rechtfertigen. Denn damit ist lediglich dargelegt, weshalb der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht eingegangen ist, nicht aber vorgetragen, warum der Prozessbevollmächtigte oder sein Büro dadurch an der fristgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen sein sollten.

Rz. 8

3. Auch eine Wiedereinsetzung wegen des versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251); denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2010, 659

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