Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden FG-Beschluß
Leitsatz (NV)
Gegen einen Beschluß des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie das FG in dem Beschluß zugelassen hat. Der Ausschluß der Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) lehnte den bei ihm gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung im wesentlichen ab. Auf Seite 2 seiner Entscheidung stellte es im Anschluß an den Tenor fest, daß ,,gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben" sei (Hinweis auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Am Schluß der Entscheidung ist - nochmals unter Hinweis auf die genannte Vorschrift - ausgeführt, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des FG nicht zugelassen werde.
Entscheidungsgründe
Die gleichwohl von der Antragstellerin erhobene Beschwerde auf Zulassung dieses Rechtsmittels und Änderung der Vorentscheidung ist unzulässig.
Den Beteiligten steht gemäß Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie von dem FG in dem Beschluß zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. In dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Revision zuzulassen ist. Nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist dagegen § 115 Abs. 3 FGO (wonach die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann). Daraus ergibt sich, daß eine Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig ist, wenn sie vom FG im Beschluß zugelassen worden ist. Sofern dies nicht geschehen ist, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, sowie vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423440 |
BFH/NV 1987, 388 |