Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
1. Mit der Erinnerung kann nicht die Richtigkeit der zugrundeliegenden Sachentscheidung (einschließlich der Kostenentscheidung) in Frage gestellt werden.
2. Über ein erhobenes Rechtsmittel muß entschieden und somit auch eine Kostenentscheidung getroffen werden, es sei denn, das Rechtsmittel wird wirksam zurückgenommen.
Normenkette
GKG §§ 5, 8 Abs. 1
Tatbestand
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender ordnungsmäßiger Vertretung vor dem BFH kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gegen die darauf ergangene Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner mit dem "Antrag auf Niederschlagung der durch falsche gerichtliche Sachbehandlung entstandenen Gerichtskosten lt. §§ 8 und 14 GKG". Er ist der Ansicht, das FG hätte seinem Antrag auf mündliche Verhandlung stattgeben müssen; die statt dessen erfolgte Vorlage beim BFH sei von ihm nicht veranlaßt worden. Auf Rückfrage der Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldner gebeten, seinen Antrag "verfassungs- und verfahrensgemäß so zu behandeln, daß meinem berechtigten Anliegen, von unnötigen, mich jetzt noch formal belastenden Kosten so weit wie möglich freigestellt zu werden, rechtsgemäß entsprochen werden kann".
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt sein Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1994 VII E 4/94, BFH/NV 1995, 253, m. w. N.).
2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Eine solche ist weder von seiten des FG noch von seiten des BFH ersichtlich.
a) Soweit der Kostenschuldner beanstandet, das FG habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, kann er im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m. w. N.). Entsprechendes Vorbringen hätte -- unter ordnungsmäßiger Vertretung -- im Rahmen der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erfolgen müssen.
b) Das Vorbringen des Kostenschuldners, er habe die Vorlage der Sache durch das FG an den BFH nicht veranlaßt, geht im übrigen fehl. Der Kostenschuldner hat unmißverständlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Da das FG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war es verpflichtet, die Nichtzulassungsbeschwerde dem BFH zur Entscheidung vorzulegen (§ 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Über ein erhobenes -- nicht lediglich angekündigtes -- Rechtsmittel muß entschieden (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1994 VII R 67/94, BFH/NV 1995, 690) und somit auch eine Kostenentscheidung getroffen werden, es sei denn, das Rechtsmittel wird zurückgenommen. Auf diese Möglichkeit ist der Kostenschuldner von der Senatsgeschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen worden. Bei sorgfältigem Verhalten hätte er die Beschwerde zurücknehmen können; dann wären keine Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallen. Letztlich hat sich der Kostenschuldner die Belastung mit den Gerichtskosten selbst zuzuschreiben. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den BFH, die ggf. zu einer Nichterhebung der angesetzten Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG führen könnte, liegt nicht vor.
c) Im übrigen entspricht die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 421407 |
BFH/NV 1996, 703 |