Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung; außerordentliche Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor.
3. Eine “außerordentliche Beschwerde” ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 155; ZPO § 321a
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 14 V 3984/06 A(F)) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.
Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde auch nicht abgeholfen.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61, m.w.N.). Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39). Das räumt auch der Antragsteller ein, denn anderenfalls hätte er keine "außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluss des FG vom 8. Januar 2007 eingelegt.
3. Die vom Antragsteller erhobene "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) entschieden hat, ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 1761977 |
BFH/NV 2007, 1516 |