Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung des Verfahrens wegen Anhängigkeit einer Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Gericht kann das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen, wenn wegen der gleichen Rechtsfrage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (Anschluß an BFH-Beschluß vom 8. 5. 1991 I R 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

2. Eine Aussetzung des Verfahrens scheidet jedoch aus, wenn das Rechtsschutzbegehren wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung ohnehin keinen Erfolg haben kann.

3. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht worden ist.

4. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangt werden (BFH-Beschluß vom 1. 12. 1986 GrS 1/85 BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 74

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418574

BFH/NV 1992, 832

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