Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Wer geltend macht, nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe ihm ein Erlaß zu, legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, sondern rügt die fehlerhafte Entscheidung seines Einzelfalls.

2. Eine Divergenz ist nicht dadurch schlüssig gerügt, daß vorgetragen wird, das FG habe eine bestimmte BFH-Entscheidung "schlicht ignoriert".

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nur dann gemäß Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift ausreichend dargetan, wenn zu einer konkreten Rechtsfrage dargelegt wird, daß deren Klärung aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Vielmehr muß konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geht es nicht um die Klärung einer rechtssystematisch bedeutsamen Rechtsfrge zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung, sondern um die zutreffende Anwendung eines unstrittigen Rechtsprinzips, nämlich des Übermaßverbots (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441, 445), auf den Streitfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat er damit nicht bezeichnet. Vielmehr hätte er darlegen müssen, daß und weshalb es aus Gründen des Übermaßverbots erforderlich sei, Meistbietenden, die den Zuschlag nicht für sich anstrebten, die Grunderwerbsteuer in größerem Umfang, als bislang durch die Rechtsprechung geschehen, wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen. Daran fehlt es. Der Kläger ist im Gegenteil der Ansicht, bereits nach den Grundsätzen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ihm der Erlaß zu gewähren. Damit wird eingeräumt, daß dem Übermaßverbot in den beschriebenen Fällen im Wege der Billigkeitsprüfung schon jetzt ausreichend Rechnung getragen wird. Ob das Übermaßverbot im Streitfall verletzt worden ist, ist dann keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich eine solche der zutreffenden Entscheidung des Einzelfalls.

2. Eine Divergenz gemäß §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann schlüssig gerügt, wenn einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG ein ebenfalls abstrakter tragender Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenübergestellt und daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1993 V B 80/93, BFH/NV 1995, 512, sowie vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240). Der Kläger hat zwar eine Reihe abstrakter Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH benannt, ihnen aber keine davon abweichenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung gegenübergestellt. Das Fehlen solcher Rechtssätze räumt er selbst ein, indem er ausführt, das FG habe die zitierten Entscheidungen des BFH "schlicht ignoriert" und sich "nur mit den rechtlichen Voraussetzungen der Festsetzung doppelter Grunderwerbsteuer beschäftigt". Es kann auch nicht angenommen werden, der Kläger wolle das jeweilige Gegenteil der Aussagen des BFH als in der Vorentscheidung aufgestellten Rechtssatz verstanden wissen. Dies entspräche im übrigen nicht den Tatsachen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66452

BFH/NV 1998, 44

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