Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

 

Leitsatz (NV)

  1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss ‐ abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit ‐ schlüssig dargelegt werden. Dazu ist eine bestimmte, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage herauszustellen. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden.
  2. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG) vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen, mag dieser richtig oder falsch sein. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe Beweisanträge übergangen oder das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so setzt eine schlüssige Verfahrensrüge u.a. den substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers voraus, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.08.2001 - VIII B 110/00 (NV)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133284

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