Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung der Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft
Leitsatz (NV)
Diejenigen Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung nicht selbst Klage erhoben haben, sind zu dem Verfahren regelmäßig notwendig beizuladen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und die Beigeladenen des Hauptsacheverfahrens sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft. Für diese hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mit Bescheiden vom 3. Dezember 1981 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1979 und 1980 (Streitjahre) erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich festgestellt. Mit einem ebenfalls unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Änderungsbescheid vom 6. Februar 1984 berücksichtigte das FA für die Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Sonderwerbungskosten gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Am 6. Dezember 1985 erließ das FA unter Änderung der bisherigen Bescheide für die Streitjahre negative Feststellungsbescheide, da nach seiner Auffassung im Streitfall ein sog. Mietkaufmodell vorlag, bei dem den beteiligten Anlegern regelmäßig die Absicht der Erzielung von Einkünften fehle.
Zu dem anschließenden Einspruchsverfahren zog das FA diejenigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, die nicht selbst Einspruch eingelegt hatten, hinzu. Mit Einspruchsentscheidungen vom 27. Mai 1991 wies das FA zum einen die Einsprüche einiger Mitglieder der Bauherrengemeinschaft als unbegründet zurück und gab zum anderen den Einsprüchen einiger Einspruchsführer - darunter auch der Beschwerdeführer - insoweit teilweise statt, als es die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nach Maßgabe des sog. Bauherrenerlasses vom 13. August 1981 (BStBl I 1981, 604) im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte. Zu dem daraufhin von den Klägern eingeleiteten Hauptsacheverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 29. Oktober 1992 die übrigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, die nicht selbst Klage erhoben haben, gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1987 II B 108/86, BFHE 148, 444, BStBl II 1987, 267), jedoch unbegründet.
Das Begehren der Beschwerdeführer ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie - mit ihrem Hilfsantrag - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insofern beanspruchen, als sie selbst zu dem Verfahren beigeladen worden sind. Eine Beschwerde kann zulässigerweise nur von demjenigen erhoben werden, der von der angefochtenen Entscheidung betroffen, also durch sie beschwert wird (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Mithin ist der Hauptantrag, mit dem die Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des Beiladungsbeschlusses begehren, unzulässig.
2. Soweit das Begehren der Beschwerdeführer hiernach zulässig ist, ist es unbegründet.
Das FG hat die Beschwerdeführer zu Recht beigeladen.
a) Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derartig beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Klagebefugnis und notwendige Beiladung hängen in dem Sinne zusammen, daß die Klagebefugten, die nicht selbst Klage erhoben haben, notwendig beizuladen sind. Hat das FG gegen mehrere Mitberechtigte einen einheitlichen Feststellungsbescheid zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlassen, so sind nach § 48 Abs. 2 FGO alle Betroffenen klagebefugt. Haben - wie im Streitfall - nur einige Betroffene Klage erhoben, so sind die anderen Klagebefugten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1990 IX B 83/90, BFH/NV 1991, 330).
b) Die notwendige Beiladung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der nicht klagende Mitberechtigte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen ist (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1991, 330 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zutreffend hat das FG in dem Beiladungsbeschluß darauf hingewiesen, daß eine Entscheidung insoweit auch für die Beschwerdeführer Bedeutung erlangen kann, als ggf. die Höhe der berücksichtigungsfähigen Werbungskostenüberschüsse zu beurteilen sein wird.
Fundstellen
Haufe-Index 419437 |
BFH/NV 1994, 114 |