Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich gegen den Kostenansatz selbst. Sie ermöglicht nicht, eine rechtskräftige Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800 m.w.N.).

2. Der Einwand eines Erinnerungsführers, er habe das gerichtliche Verfahren in Vertretung einer anderen Person betrieben, insofern könnten ihm nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, richtet sich gegen die Kostenentscheidung, nicht aber gegen den Kostenansatz und kann im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.11.1993 - VII E 4/93 (NV); BFH/NV 1994, 571

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132681

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